Plötzlich Schöffe – was kommt da auf mich zu?


Amtsgericht Salzgitter. Foto: Alexander Panknin
Amtsgericht Salzgitter. Foto: Alexander Panknin | Foto: Alexander Panknin

Salzgitter. Wer immer schon einmal Recht sprechen wollte, hat jetzt offiziell wieder die Möglichkeit dazu: Im ersten Halbjahr 2018 werden auch in Salzgitter die Vorschlaglisten für die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 aufgestellt und beschlossen.


Benötigt werden zirka 30 Personen, die am Amtsgericht Salzgitter und Landgericht Braunschweig als Vertreter/innen des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.

In der Informationsveranstaltung „Plötzlich Schöffe – was kommt da auf mich zu?“ der Städtischen Volkshochschule (VHS) werden alle wesentlichen Aspekte rund um das Ehrenamt des Schöffen/der Schöffin angesprochen und erklärt: Von der Schöffenwahl über die Vereidigung bis hin zur Stellung des Schöffen in der Hauptverhandlung samt Rechten und Pflichten sowie das Verhalten eines Schöffen/einer Schöffing außerhalb der Hauptverhandlung. Hierbei werden auch die Aufgaben des Erwachsenenstrafrechts sowie des Jugendstrafrechts angerissen. Ebenso wird in den Strafprozess eingeführt.

Der Informationsabend soll den am Interessierten dabei helfen, einen ersten Überblick über die Tätigkeiten von Schöffen zu gewinnen und zur Übernahme des Amtes ermutigen. Die Veranstaltung findet am Dienstag, 16. Januar, um 18 Uhr, im Saal der Alten Feuerwache, Wehrstraße 27, in Lebenstedt statt. Vorherige Anmeldungen bei der VHS unter der Telefonnummer 05341 / 839-3604.

Das Schöffenamt ist zugänglich für Bewerberinnen und Bewerber, die in Salzgitter wohnen, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und am 1. Januar 2019 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Im Regelfall nehmen Schöffen an bis zu 12 Sitzungen pro Jahr teil. Sie erhalten keine Vergütung, jedoch auf Antrag eine gesetzlich festgelegte Entschädigung für ihre Teilnahme an den Sitzungen.


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