Salzgitter / Braunschweig. Am 14. November 2020 wurde auf dem Telegram-Kanal der AfD Salzgitter ein Beitrag gegen "Impfzwang" veröffentlicht. (regionalHeute.de berichtete) Wegen einer Holocaust-Anspielung im Beitragsbild ermittelte sogar der Staatsschutz. Laut einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft wurde das Verfahren nun jedoch endgültig eingestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte das Verfahren schon einmal einstellen wollen, musste diese Entscheidung aber aufgrund einer Beschwerde prüfen. Das Fazit bleibt dasselbe: Ein eindeutiger Urheber konnte nicht gefunden werden.
Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig weist die Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens bezüglich der Fotomontage „Impfung macht frei“ mangels Nachweisbarkeit der Täterschaft zurück, wie es in einer Pressemitteilung heißt. Damit hat sie die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Volksverhetzung gegen ein Mitglied des AfD-Kreisverbandes Salzgitter bestätigt. Gegen das Mitglied, welches zur maßgeblichen Zeit eine verantwortliche Stellung im Kreisverband hatte, waren aufgrund des Anfangsverdachts der Volksverhetzung durch Verharmlosung des Holocaust im Zusammenhang mit einer auf dem mit der Internetseite der AfD Salzgitter verlinkten Telegram-Kanal geposteten Fotomontage Ermittlungen eingeleitet worden. Die Abbildung zeigte das Eingangstor einer KZ-Gedenkstätte, mit welcher deren ursprünglicher Schriftzug zu „Impfung macht frei“ verändert worden war.
Objektiv eine strafbare Volksverhetzung
Zwar stellt sich eine solche Abbildung aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft objektiv als strafbare Volksverhetzung dar, weil sie den Holocaust und die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Verbrechen in erheblicher Weise verharmlost. Jedoch erfordere eine Anklageerhebung im Strafverfahren die Nachweisbarkeit individueller Schuld eines konkreten Täters.
Insoweit habe sich durch die Ermittlungen kein hinreichender Tatverdacht gegen den ehemaligen Beschuldigten oder eine sonstige Person ergeben. Denn die Urheberschaft für die Einstellung des Beitrages ließe sich nicht ermitteln. Der inkriminierte Beitrag ist zudem nach kurzer Zeit gelöscht worden. Es kann dem früheren Beschuldigten deshalb auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Abbildung, beziehungsweise die Verlinkung auf der Webseite belassen hätte, nachdem sie ihm bekannt geworden war.
Weitergehende Ermittlungsansätze zur Aufklärung der Urheberschaft bestünden nicht, sodass eine Fortsetzung strafrechtlicher Ermittlungen nicht möglich sei. Zu inhaltlichen Einzelheiten des endgültig eingestellten Ermittlungsverfahrens werden mit Rücksicht auf die zu wahrenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen keine weitergehenden Auskünfte erteilt.
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