Region. Heute ist Donnerstag, der 29. Februar. Kein Tag wie jeder andere, denn es gibt ihn nur alle vier Jahre. Warum das so ist, darüber haben wir am gestrigen Mittwoch berichtet. Doch eine Frage blieb in dem Artikel unbeantwortet. Eine Frage, die sich wohl vor allem die arbeitende Bevölkerung stellen dürfte: Wird dieser zusätzliche Arbeitstag eigentlich bezahlt? regionalHeute.de ging der Sache nach.
Unsere Antwort holten wir uns natürlich von höchster Stelle, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Doch dürfte diese für die meisten Arbeitnehmer enttäuschend ausfallen. Denn der zusätzliche Arbeitstag wird wohl in der Regel unvergütet bleiben. Allerdings muss dem auch nicht zwingend so sein.
Sache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Denn das BMAS stellt klar: „Die Festlegung der Vergütung und deren Parameter erfolgt in erster Linie durch die Vertragsparteien. Diese bestimmen sowohl die Höhe als auch den Zeitraum, auf den sich die vereinbarte Vergütung bezieht." Das bedeutet, dass es eine Sache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, ob der alle vier Jahre auftauchende 29. Februar, so er denn ein Werktag ist, bezahlt wird.
Doch in der Praxis ist es so, dass meist eine monatliche Vergütung vereinbart wurde. Demnach erhält der Arbeitnehmer eine auf den Monat bezogene, gleichbleibende Vergütung, ungeachtet der Anzahl der jeweiligen Tage pro Monat. Das sorgt dafür, dass man jeden Monat mit der gleichen Summe auf dem Konto rechnen kann, egal ob man 31 oder - wie in einem normalen Februar - 28 Tage gearbeitet hat. Der Nachteil ist nun offenbar, dass man alle vier Jahre einen Tag zusätzlich für das gleiche Geld arbeiten muss.
Bezahlung pro Stunde
Anders sieht es aus, wenn eine Stundenvergütung vereinbart ist, was im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich sei, wie das BMAS betont. Dann berechne sich die Vergütung anhand der geleisteten Stunden. Vor allem bei freien Mitarbeitern dürfte das der Fall sein.
Das gilt bei Tarifen
Für tarifliche Regelungen, also wenn Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände die Entgelte verhandeln, gelte das Gleiche. Auch hier werde häufig die Vergütung auf Monatsbasis geregelt. "Es gibt aber beispielsweise auch Tarifverträge, die zwar die Auszahlung eines verstetigten Monatsentgelts auf der Basis einer bestimmten monatlichen Arbeitszeit vorsehen, jedoch am Jahresende einen geldlichen Ausgleich (Saldierung) von zu viel oder zu wenig geleisteten oder anzurechnenden Arbeitsstunden der zurückliegenden zwölf Monate vornehmen", so ein Sprecher des Ministeriums. Ebenso gebe es Tarifverträge, die die Berechnung der zu leistenden monatlichen Arbeitsstunden auf einer Vierjahresbasis vornehmen und dabei das Schaltjahr berücksichtigen.
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