Steuererstattung vor Pfändung nicht sicher

Wer überschuldet ist oder sich in Privatinsolvenz befindet, muss damit rechnen, dass Steuererstattungen direkt an Gläubiger oder Insolvenzverwalter gehen.

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Symbolfoto | Foto: KI-generiert von Google Gemini

Region. Überschuldung trifft längst nicht nur Randgruppen und Personen, die mit Geld schlichtweg nicht umgehen können. Hohe Energie- und Lebensmittelpreise sowie teure Mieten, gepaart mit Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Scheidung, können schnell zu immer größer werdenden Zahlungsrückständen führen. Die Folge ist, dass Gläubiger per Pfändung auf Einkommen oder Vermögen zugreifen können. „Neben Lohn und Kontoguthaben ist auch die Steuererstattung generell pfändbar“, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.



Steuererstattungen können im Rahmen von Pfändungen vom Finanzamt an Gläubiger abgezweigt werden. Dafür beschafft sich der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel wie einen Gerichtsbeschluss oder Vollstreckungsbescheid vom Amtsgericht. Liegt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor, der das Finanzamt als Drittschuldner nennt, so ist das Finanzamt verpflichtet, die Erstattung an den Gläubiger herauszugeben. Eine böse Überraschung für viele Verbraucher, die von den Vorgängen im Hintergrund nichts mitbekommen und nicht darüber informiert werden.

Was passiert mit der Steuererstattung in der Insolvenz?


Auch während einer Privatinsolvenz wird die Steuererstattung eingezogen, da sie zur Insolvenzmasse zählt. Im Rahmen der Aufteilung von verfügbaren Mitteln an die Gläubiger geht die Zahlung vom Finanzamt direkt an die Insolvenzverwaltung über. Steuerpflichtige erhalten dann keinen Cent auf ihr Bankkonto.

Die Abgabe einer Steuererklärung während der Privatinsolvenz ist eine Pflicht. Und die Insolvenzverwaltung hat ein großes Interesse daran und wird den Schuldner zur frühzeitigen Abgabe auffordern oder während des laufenden Verfahrens die Steuererklärung für den Schuldner, übernehmen, was ihr nach der Abgabenordnung erlaubt ist. Weigert sich der Schuldner daran mitzuwirken und Informationen preiszugeben, riskiert er die gewünschte Restschuldbefreiung.

Unerheblich ist, für welches Steuerjahr die Erstattung erfolgt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Erstattung. Fällt dieser in die Zeit des Insolvenzverfahrens, erhält sie der Insolvenzverwalter für die Tilgung der Schulden. Auch wenn es sich um Steuererklärungen für zurückliegende Jahre handelt. Erst nachdem eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat der Schuldner wieder den Anspruch auf seine Steuererstattung.

Wichtiger Tipp für Ehegatten


Problematisch wird es, wenn nur einer der Ehepartner sich in einem Insolvenzverfahren befindet. Der andere Ehepartner sollte von dieser Insolvenz eigentlich nicht betroffen sein. Doch lässt sich das Ehepaar steuerlich gemeinsam veranlagen, wird auf den nichtinsolventen Ehepartner nicht automatisch Rücksicht genommen. Sein Anteil an der Steuererstattung geht verloren, wenn er nicht handelt. Er muss sich aktiv mit dem Finanzamt auseinandersetzen.

Es ist allerdings nicht zwingend notwendig, sich getrennt veranlagen zu lassen, wenn dies für beide nachteilig ist. Es reicht aus, wenn der nichtinsolvente Ehepartner einen Antrag auf Aufteilung der Steuererstattung beim Finanzamt stellt. Dann wird dieser Teil der Steuererstattung nicht der Insolvenzmasse zugeordnet, sondern an ihn überwiesen. Dies muss jedoch vor dem Eintreffen des Steuerbescheids passiert sein. Idealerweise macht man das gleich mit der Abgabe der Steuererklärung, denn rückwirkend kommt man nicht mehr an sein Geld.

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