Steuerfreigrenze fällt: Bestellungen im Nicht-EU-Ausland könnten teurer werden

Ab 1. Juli werden alle Sendungen aus Ländern außerhalb der EU umsatzsteuerpflichtig. Außerdem müssen alle Sendungen beim Zoll angemeldet werden.

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Region. Ab 1. Juli könnten Online-Bestellungen in der Schweiz, den USA oder England teurer werden. Denn dann fällt die bislang geltende Steuerfreigrenze von 22 Euro auf Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern. Das teilt das Hauptzollamt Braunschweig in einer Pressemitteilung mit.


Zur Jahresmitte treten im Rahmen des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets umfangreiche Änderungen für den grenzüberschreitenden Onlinehandel in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Sendungen aus Ländern außerhalb der EU umsatzsteuerpflichtig. Die derzeitige Regelung, bei der Kleinsendungen bis zu einem Wert von 22 Euro steuerfrei importiert werden können, wird damit entfallen. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben. Darüber hinaus müssen künftig alle kommerziellen Post- und Kuriersendungen aus Nicht-EU-Staaten in elektronischer Form beim Zoll angemeldet werden.

Wettbewerbsnachteile beseitigen


Durch die Abschaffung der Wertgrenze sollen Wettbewerbsnachteile für heimische Unternehmen beseitigt werden. Während inländische Händler unabhängig vom Wert der verkauften Waren die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen müssen, können Unternehmen von außerhalb der EU bislang von der Freigrenze profitieren und so Versandprodukte kostengünstiger in der EU vertreiben. Gleichzeitig werde mit dieser Rechtsänderung dem Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel strukturell entgegenwirkt. Denn für Sendungen würden oftmals vorsätzlich falsche Angaben gemacht und so die Wertgrenze missbräuchlich ausgenutzt.

Die neuen Bestimmungen bedeuteten für die meisten Online-Besteller aber keinen zusätzlichen Aufwand. Wie auch bisher üblich, übernehme in der Regel der beauftragte Beförderer (Post-, Kurier- und Expressdienstleister) die Zollabwicklung und trete für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Die Sendungsempfänger zahlten die verauslagten Einfuhrabgaben dann bei der Auslieferung an den Zusteller zurück.

Gesonderte Servicepauschale


Online-Besteller sollten hierbei beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Zahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale sei keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Zugleich bestehe ab 1. Juli bei Sendungen bis zu einem Wert von 150 Euro die Möglichkeit, dass der Online-Händler die Umsatzsteuer unmittelbar an die zuständigen Steuerbehörden in der EU zahle. Bedingung hierfür sei, dass sich der Händler im Mehrwertsteuersystem der EU registriert habe und für die Steuerabwicklung den sogenannten Import One Stop Shop (IOSS) nutzt. In diesen Fällen seien die Einfuhrabgaben in der Regel, wie die Umsatzsteuer beim Inlandskauf, bereits im Rechnungsendbetrag des Online-Händlers enthalten. An den Post- oder Kurierdienstleister müsse der Sendungsempfänger dann keine Einfuhrabgaben bei der Zustellung bezahlen.

Die Wertgrenze für die Erhebung von warenabhängigen Zollabgaben auf Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern ist von den Neuerungen zum 1. Juli 2021 nicht betroffen. Hier bleibt der Freibetrag von 150 Euro weiterhin bestehen.

Weitere Informationen


Ausführliche Informationen zu den Rechtsänderungen sind unter www.zoll.de sowie über den dort zur Verfügung gestellten Chatbot "TinA" abrufbar. Darüber hinaus beantwortet die Zentrale Auskunft der Zollverwaltung telefonisch oder per E-Mail gestellte allgemeine Anfragen zum Thema eCommerce. Auf der Website des Zolls wurden auch umfassende Informationen für Online-Händler, Beförderungsunternehmen und andere Wirtschaftsbeteiligte zur Vorbereitung auf die anstehenden Änderungen und zu den künftigen Modalitäten für die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer bereitgestellt.


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