Hannover. Niedersächsinnen und Niedersachsen, die nach der Impfverordnung des Bundes als hochpriorisiert gelten (Priorisierungsgruppe 2), können ab Montag einen Impftermin für eine Corona-Schutzimpfung vereinbaren. Gesundheitsministerin Daniela Behrens informierte am heutigen Freitag: „All denjenigen, die eines ganz besonderen Schutzes bedürfen und vom Bund in der Kategorie 1 eingestuft wurden, haben wir in Niedersachsen ein Impfangebot unterbreiten können. Wir haben die Schlagzahl deutlich erhöht und starten jetzt in die nächste Phase unserer Impfkampagne. Über-70-Jährige sowie Menschen mit besonderen Erkrankungen, in besonderen Lebenslagen und Personal in bestimmten Einrichtungen sowie weitere von insgesamt 3 Millionen Personen in Niedersachsen sind jetzt an der Reihe." Das teil das Niedersächsische Gesundheitsministerium in einer Pressemitteilung mit.
Damit die Impfungen in dieser Personengruppe zügig vorangehen, setzt Niedersachsen weiter auf drei bewährte Säulen. „Die Strukturen der kommunalen Impfzentren und mobilen Impfteams haben sich bewährt. Hierauf setzen wir weiter. Ab April werden in Niedersachsen auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte vermehrt impfen", so die Ministerin. Dabei sei die zuverlässige und gesteigerte Belieferung mit Impfstoff durch den Bund im Regelsystem des Großhandels ab April und dem zweiten Quartal die Voraussetzung für schnelle Fortschritte, so Behrens.
Terminvergabe und Benachrichtigungen
Impfberechtige Personen können im Internet unter www.impfportal-niedersachsen.de oder telefonisch unter der Nummer 0800 99 88 665 einen Termin vereinbaren. Dabei durchläuft jeder Nutzer einen Fragenkatalog, der die Anspruchsberechtigung überprüft. Einen Impftermin erhalten Bürgerinnen und Bürger für das vom jeweiligen Landkreis oder von der kreisfreien Stadt betriebene Impfzentrum. Termine können gebucht werden, wenn im Impfzentrum ausreichend Impfstoff vorhanden ist. Sollte es in dem zuständigen Impfzentrum keine freien Termine geben, ist die Registrierung für einen Wartelistenplatz möglich. Impfberechtigte erhalten automatisch den nächstmöglichen Termin.
Ab Ende der kommenden Woche erhalten Personen, die älter als 70 Jahre sind nach Jahrgängen gestaffelt von der Landesregierung ein persönliches Anschreiben mit allen wichtigen Informationen für die Anmeldung. Die Einladungen werden wochenweise nach Jahrgängen verschickt: 1. 79-, 78-, 77-Jährige, 2. 76-, 75-, 74-Jährige und 3. 73-, 72-, 71- und 70-Jährige.
"Bitte erst registrieren lassen, wenn der Brief da ist"
Hierzu Daniela Behrens: „Viele Menschen möchten jetzt verständlicherweise so schnell wie möglich einen Impftermin bekommen. Wir haben die Zahl der Hotline-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter verdoppelt und steigern sie weiter. Das Internetportal ist erprobt und der Betrieb läuft einwandfrei. Dennoch wird die Internetseite und die Hotline in den ersten Tagen vermutlich sehr belastet sein. Deswegen bitten wir die Menschen über 70 Jahren, sich erst dann für einen Termin registrieren zu lassen, wenn sie unser Anschreiben erhalten. So erhoffen wir uns, den Ansturm etwas abzumildern, und bitten schon jetzt all diejenigen um Verständnis, bei denen die Terminvergabe noch nicht gleich funktioniert. Alle impfwilligen und anspruchsberechtigen Personen erhalten auf jeden Fall einen Termin, wenn auch nicht gleich sofort oder im ersten Anlauf", so Gesundheitsministerin Behrens.
Wichtig ist, wer jetzt schon auf der Warteliste registriert ist (unter anderem Über 80-Jährige) behält seinen bevorzugten Terminanspruch. Darüber hinaus können weiterhin Personen aus der Priorisierungsgruppe 1 Termine vereinbaren beziehungsweise sich auf einen Wartelistenplatz setzen lassen.
Impfzentrum oder Termin in einer Arztpraxis
In den Impfzentren werden bis auf weiteres alle mobilen Einzel-Personen geimpft. Das heißt der Großteil der Impfberechtigen wird eine Einladung für einen Termin im Impfzentrum erhalten. Ab April sollen grundsätzlich alle Hausarztpraxen Corona-Schutzimpfungen vornehmen können. Dazu Ministerin Behrens: „Wir sind sehr gut gerüstet, wenn der Bund jetzt die Voraussetzungen schafft, dass ab April niedergelassene Ärztinnen und Ärzte impfen dürfen. Dann sind wir richtig gut aufgestellt und ich bin sehr zuversichtlich, dass wir so weiter an Tempo gewinnen werden."
Wichtig ist: Durch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte werden, solange die Impfstofflieferung begrenzt ist und die Priorisierungsgruppen des Bundes eingehalten werden müssen, nur bettlägerige und immobile Patientinnen und Patienten per Hausbesuch und jetzt Anspruchsberechtigte mit schweren Erkrankungen geimpft werden. Hierbei gehen die teilnehmenden Arztpraxen direkt auf die Patientinnen und Patienten zu. Die Arztpraxen werden von den mobilen Teams mit Impfstoff versorgt. Für das ab April mögliche Impfverfahren in Arztpraxen wird es eine gesonderte Information geben. Noch sind die notwendigen Voraussetzungen durch den Bund nicht geschaffen worden.
Weiter fortgeführt wird die Impfung mit mobilen Teams in Einrichtungen wie beispielsweise Schulen und Kindergärten. Hierfür arbeiten Kommunen beziehungsweise Impfzentren eng mit den jeweiligen Einrichtungen zusammen und vereinbaren Sammeltermine. Sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Einrichtung nicht an diesem Sammeltermin teilnehmen können, ist eine Einzelterminvergabe über das Impfportal möglich.
Wer gehört zur Priorisierungsgruppe 2?
- Über 70-Jährige
- Personen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung
- Personen nach einer Organtransplantation
- Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung (bipolare Störung, Schizophrenie, schwere Depression)
- Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen
- Personen mit schweren chronischen Lungenerkrankungen (z.B. interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose), Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Diabetes mellitus mit Komplikationen, Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, chronischer Nierenerkrankung oder Adipositas (mit BMI über 40)
- Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht
- Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht ein einer Einrichtung leben, die über 70 Jahre alt sind, nach Organtransplantation oder die eine der vorgenannten Erkrankungen oder Behinderung haben
- Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren
- Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen für geistig oder psychisch behinderte Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere Ärztinnen und Ärzte und Personal mit regelmäßigem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in Corona-Testzentren
- Polizei- und Einsatzkräfte, die im Dienst, etwa bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Erfasst sind auch Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
- Personen, die in Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder für das Deutsche Archäologische Institut an Dienstorten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
- Personen, die im Ausland für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen an Orten mit unzureichender gesundheitlicher Versorgung tätig und infolgedessen einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind
- Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen, Sonderschulen oder Förderschulen tätig sind
- Personen im öffentlichen Gesundheitsdienst und in besonders relevanten Positionen zur Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur
- Personen, die insbesondere in Flüchtlings- und Obdachloseneinrichtungen oder in sonstigen Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe oder in Frauenhäusern untergebracht oder tätig sind
- Personen, die im Rahmen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind
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