Vermisst oder tot? Das Gericht entscheidet über Tod oder Leben

Was passiert eigentlich, wenn ein Mensch nie wieder auftaucht?

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Symbolfoto | Foto: Pixabay

Region. Wenn ein Mensch spurlos verschwindet, hinterlässt das nicht nur bei den Angehörigen die Fragen: Wohin und Warum? Auch die Polizei befasst sich mit diesen Fragen und geht dem Verschwinden dieser Menschen nach. Insgesamt werden aktuell in der Region 169 Menschen vermisst. Manche tauchen vermutlich nie wieder auf. Doch was ist dann?


Der älteste Vermisstenfall bei der Polizeidirektion Braunschweig ist aus dem Jahr 1997. Bei der Polizei werden die Vermisstenfälle so lange geführt, bis der Mensch auf irgendeine Art und Weise wieder auftaucht. Oder, bis er für tot erklärt wird. Wann das der Fall ist, erklärt Dr. Robin Sühle vom Amtsgericht Braunschweig. "Die rechtlichen Fragen richten sich nach dem Verschollenheitsgesetz. Danach kann eine Person durch das Amtsgericht für tot erklärt werden, wenn es von ihr seit zehn Jahren kein Lebenszeichen mehr gab. Eine kürzere Frist von fünf Jahren gilt, wenn die betreffende Person bereits 80 Jahre alt wäre zum Zeitpunkt der Todeserklärung. Und eine noch kürzere Frist gilt, wenn sich die Verschollenheit auf hoher See oder einem Flugzeugflug ergibt. Hier kann der Tod bereits nach sechs Monaten ohne Lebenszeichen der verschollenen Person festgestellt werden", so Sühle und berichtet, dass es am Amtsgericht Braunschweig etwa zwei solcher Fälle im Jahr gibt.

Tod auf Antrag


Die Todeserklärung steht am Ende eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens, in dem mindestens sechs Wochen vor der Todeserklärung noch einmal eine Veröffentlichung des Aufgebotsverfahrens zu erfolgen hat, mit der Aufforderung an alle, die eine Auskunft zum Verschollenen geben können, sich zu melden.

Beantragen kann das Aufgebotsverfahren zur Todeserklärung der Staatsanwalt, der gesetzliche Vertreter, Ehepartner, Lebenspartner, Abkömmlinge, Eltern des Verschollenen, sowie Personen, die ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung geltend machen können, erklärt Sühle weiter. "Benötigen könnte man die Todeserklärung in allen Fällen, in denen es auf den Nachweis des Todes einer Person ankommt, insbesondere wenn es um Erbrecht und Nachlass geht oder auch zur Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Lebensversicherung", so Sühle weiter.

Der Tod ist nicht endgültig


In diesem Fall ist der Tod keine endgültige Sache. Denn sollte die vermisste, und für tot erklärte Person doch irgendwann wieder auftauchen, kann die Todeserklärung rückgängig gemacht werden. Die Person selbst oder die Staatsanwaltschaft kann die Aufhebung der Todeserklärung beantragen.


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