Von der Sonne geblendet - Nachbarschaftsstreit landet bei Oberlandesgericht

Die Reflexionen einer Photovoltaikanlage wollte ein Anwohner nicht länger hinnehmen. In zweiter Instanz beschäftigte sich nun das OLG Braunschweig mit der Angelegenheit.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Braunschweig. Photovoltaikanlagen auf Hausdächern sollten eigentlich eine gute Sache sein, die die Energiewende unterstützen. Doch sie können auch zu Nachbarschaftsstreitigkeiten führen, wie ein Fall zeigt, der jetzt das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) beschäftigte. Ein Nachbar fühlte sich von der Sonnenreflexion derart geblendet, dass er den Rechtsweg einschlug. Darüber berichtet das OLG in einer Pressemitteilung.



Auf dem betreffenden Hausdach sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei unter anderem Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die Nachbarn behaupteten, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen zu bewerten seien und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Ihren Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, wies das Landgericht Göttingen in erster Instanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

"Keine wesentliche Beeinträchtigung"


Und auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt, so das OLG Braunschweig. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, das heißt in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks.

Wie bereits das Landgericht urteilte das OLG, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existierten. Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, auf die sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts stützt, seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar.

"Keine Blendung des Auges"


Der Sachverständige habe für diese Erkenntnisse unter anderem die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.


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