VW-Prozess: Von "verwerflicher Gesinnung" und "Sittenwidrigkeit"

Das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche vor dem Oberlandesgericht Braunschweig wurde fortgesetzt.

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Symbolbild | Foto: regionalHeute.de

Braunschweig. Dienstag und Mittwoch fanden der 9. und 10. Verhandlungstag im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE vor dem Oberlandesgericht Braunschweig statt. Wie das Oberlandesgericht in einer Pressemitteilung berichtet, ging es dabei um die mögliche Auswirkung von Urteilen des Bundesgerichtshofs auf das Verfahren sowie die Prüfung des Merkmals der Kursrelevanz


Der Vorsitzende des 3. Zivilsenats, Dr. Christian Jäde, erläuterte zunächst, dass die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni zu den Verfahren in Stuttgart keine Auswirkungen auf die Stellung der Porsche SE als Musterbeklagte im hiesigen Verfahren haben. Für die prozessuale Stellung als Musterbeklagte komme es nur darauf an, wer Beklagter in den ausgesetzten Verfahren sei. Die Porsche SE bleibe daher solange Musterbeklagte dieses Verfahrens, wie auch nur eines der gegen sie geführten Ausgangsverfahren im Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzt sei.

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Sittenwidrigkeit gegenüber Aktionären gesondert prüfen


Im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai zu den Käuferklagen im Dieselkomplex stellte Dr. Jäde klar, dass die vom Bundesgerichtshof angenommene verwerfliche Gesinnung gegenüber den Behörden und Käufern nicht automatisch eine Sittenwidrigkeit gegenüber den Aktionären begründe; diese sei vielmehr gesondert zu prüfen.

An beiden Verhandlungstagen erörterte der Senat mit den Verfahrensbeteiligten detailliert die Zulässigkeit einzelner der zahlreichen Erweiterungsanträge. Anschließend wandte sich der Senat der Prüfung des Merkmals der Kursrelevanz zu. Dieses wird in zahlreichen Feststellungszielen thematisiert und bildet eine zentrale Voraussetzung der Ad-hoc-Mitteilungspflichtverletzung. Die Kursrelevanz ist gegeben, wenn die nicht veröffentlichte Insiderinformation geeignet ist, den Börsen- oder Marktpreis des Papiers erheblich zu beeinflussen. Dies sei, so Dr. Jäde, der Fall, wenn ein mit den Marktgegebenheiten vertrauter, börsenkundiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt hätte. Die rechtlichen Details der Kursrelevanz sind zwischen allen Beteiligten sehr umstritten.

Spielt die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung eine Rolle?


Diskutiert wurde insbesondere, ob für die Beurteilung der Kursrelevanz eines rechtswidrigen Verhaltens die Wahrscheinlichkeit seiner Aufdeckung berücksichtigt werden muss. Der Senat hat sich dazu bislang nicht abschließend positioniert.

Die anberaumten Termine am 27. und 28. Oktober werden aufgehoben. Es wird gesondert bekannt gegeben, ob es bei den Terminen am 11. und 12. November 2020 verbleibt. Die bereits angekündigten Termine am 15. und 16. Dezember sollen in jedem Fall stattfinden.


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