Region. Immer, wenn Polizisten Schüsse abgeben, wird die Frage laut, ob die Beamten richtig gehandelt haben. Dies gilt vor allem dann, wenn auf Menschen geschossen wurde und diese dabei verletzt oder sogar getötet wurden. Auch warum die Polizisten nicht konkret auf Gliedmaßen zielen ist ein beliebter Punkt bei den Diskussionen. Aber wann darf oder soll ein Polizist von der Schusswaffe Gebrauch machen und einen möglicherweise tödlichen Schuss abfeuern? regionalHeute.de hat beim Innenministerium nachgefragt, wann und wie die Waffe zum Einsatz kommen darf.
Wie das Ministerium mitteilt habe es zum 1. April 2020 bei der Polizei des Landes Niedersachsen 18.651 Polizeivollzugsbeamte (ohne Anwärterinnen und Anwärter) gegeben. Der Gebrauch der Schusswaffe sei im Rahmen der Anwendung von unmittelbarem Zwang das intensivste Einsatzmittel der Polizei. Daher habe der Gesetzgeber ihren Einsatz gegen Personen nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen für zulässig erklärt.
Im Jahr 2019 wäre in Niedersachsen durch Polizeivollzugsbeamte in fünf Fällen gegen Personen von der Schusswaffe Gebrauch gemacht worden. Zwei dieser Personen wären dadurch getötet, eine verletzt worden. Darüber hinaus wären 2019 vier Warnschüsse abgegeben worden.
Zum Schutz des eigenen Lebens
Das Ministerium teilt mit, dass Schusswaffen nur gebraucht werden dürfen, wenn keine anderen Maßnahmen Erfolg versprechen. Gegen Personen darf die Waffe nur dann eingesetzt werden, wenn der Zweck nicht durch "Schusswaffengebrauch gegen Sachen" (beispielsweise ein Warnschuss) erreicht werden kann.
Weiterhin dürfen sie eingesetzt werden, um Personen angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist laut Innenministerium nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.
Einsatz der Waffe muss angekündigt werden
Die Anwendung der Waffe muss vorher durch die Beamten angedroht werden. Dies soll in der Regel mündlich geschehen, als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt jedoch auch die Abgabe eines Warnschusses.
Wann ein Polizeibeamter die Waffe gegen Menschen einsetzen darf, ist in § 77 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung geregelt. Darin heißt es, dass Schusswaffen gegen Personen unter anderem nur gebraucht werden dürfen, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern, eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung zu entziehen versucht, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt.
Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind oder wenn Unbeteiligte gefährdet werden, darf von der Waffe nicht Gebrauch gemacht werden. Aber auch hier gilt: Ist das Leben des Beamten in Gefahr, darf die Waffe doch eingesetzt werden.
Was geschieht mit Polizisten die schießen?
Beamte, die Schüsse abfeuern und somit möglicherweise einen Menschen töten, seien Bestandteil weiterer Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft. Diese müsse ermitteln, ob sich die Beamten als solche zu erkennen gegeben haben und ob sie den (tödlichen) Schuss angekündigt haben.
Sofern sich möglicherweise Hinweise auf einen Verstoß eines Polizeibeamten gegen Dienstpflichten ergeben, könnten disziplinarrechtliche Schritte zu prüfen sein, welche die in § 6 Niedersächsisches Disziplinargesetz aufgeführten Maßnahmen nach sich ziehen können, erklärte das Innenministerium auf Nachfrage unserer Online-Zeitung. Demnach könnte der Vorfall schlimmstenfalls die Entlassung aus dem Polizeidienst bedeuten.
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