Wölfe auf dem Vormarsch: Herdenschutz stößt auf Hürden

Viele Pferdehalter würden gerne Schutzzäune gegen Wölfe errichten – doch nicht alle dürfen das.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Region. Der Wolf ist in Mitteleuropa längst wieder heimisch. Während Naturfreunde sich über die Rückkehr von Isegrim freuen, sorgt sie bei Haltern von Weidetieren für Besorgnis – auch in unserer Region gab es vereinzelt Risse von Nutztieren. Das Land Niedersachsen fördert Schutzmaßnahmen, allerdings bestehen laut Betroffenen einige Probleme bei der Umsetzung von Herdenschutzmaßnahmen, wie aus einer Antwort der Landesregierung auf eine kleine Anfrage der Abgeordneten Alfred Dannenberg und Omid Najafi (AfD) hervorgeht. Denn längst nicht alle Weidetierhalter können die Fördermaßnahmen in Anspruch nehmen.



In der Anfrage wurde zunächst auf Berichte von Weidetierhaltern hingewiesen, in denen es heißt, dass Bauaufsichtsbehörden die Errichtung höherer Zäune zum Herdenschutz oftmals nicht genehmigen, obwohl diese nach den Vorgaben des Landes für eine Förderung vorausgesetzt werden. Dies führe zu Unsicherheiten bei Tierhaltern hinsichtlich der Frage, ob Förderungen auch künftig in Anspruch genommen werden können und wie ein rechtssicherer Zaunbau im Außenbereich möglich ist.

Weideschutzzäune nicht für alle


In ihrer Antwort schreibt die Landesregierung, dass bei einer Neubeantragung und dem Ersatz eines Herdenschutzzaunes für Schafe und Ziegen bei mobilen Elektrozäunen eine Mindesthöhe von 105 Zentimetern förderfähig ist. Das Umweltministerium habe keine Erkenntnisse, dass diese Höhe zu Konflikten mit bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Baubehörden geführt habe. Freizeittierhalter, die eine wolfsabweisende Festzaunanlage im Außenbereich errichten wollen, würden dafür nach geltender Rechtslage allerdings in aller Regel keine Baugenehmigung erhalten – diese bauordnungsrechtliche Regelung treffe zumeist Pferdehalter im Hobbybereich.

Das ist der Grund


Die unteren Bauaufsichtsbehörden seien an das Bauplanungsrecht des Bundes gebunden Dieses könne auch nicht durch das Bauordnungsrecht überregelt werden. Daher würden bauordnungsrechtliche Erleichterungen ausscheiden. Wie untere Bauaufsichtsbehörden mit dem Instrument der bauordnungsrechtlichen Duldung im Rahmen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) umgehen, liege in deren Ermessen.

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