Die Geschäftsstelle der Landeswahlleiterin hat den Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hermann Dinkla und den Ministerpräsidenten David McAllister darüber informiert, dass ihr die Durchführung eines Volksbegehrens nach Artikel 48 der Niedersächsischen Verfassung in der vom Niedersächsischen Volksabstimmungsgesetz vorgeschriebenen Weise angezeigt worden ist.
Das Volksbegehren läuft unter der Bezeichnung „Schluss mit Schulden".
Ziel des Volksbegehrens soll sein, ein eigenständiges und frühzeitiges Neuverschuldungsverbot in der Niedersächsischen Verfassung zu verankern.
Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens hat die Landeswahlleiterin das Muster für den Unterschriftenbogen des Volksbegehrens verbindlich festgelegt und den Initiatoren übermittelt.
Zum weiteren Verfahrensablauf hat die Landeswahlleiterin auf Folgendes hingewiesen:
- Nach Veröffentlichung des Volksbegehrens im Niedersächsischen Ministerialblatt können Unterschriftenlisten bei den Gemeinden zur Feststellung der Stimmberechtigung und zur Sammlung eingereicht werden.
- Für die Abgabefrist läuft von diesem Zeitpunkt an eine Frist von sechs Monaten.
- In diesem Zeitraum müssen 25 000 gültige Unterschriften bei den Gemeinden vorliegen.
- Dies ist die Voraussetzung für die im Volksabstimmungsgesetz vorgesehene sog. Zulässigkeitsprüfung des Volksbegehrens durch die Niedersächsische Landesregierung. Werden innerhalb der Halbjahresfrist die 25 000 Unterschriften nicht erreicht oder der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit von den Initiatoren nicht gestellt, ist das Volksbegehren erledigt.
- Wird die Zulässigkeit von der Landesregierung verneint, kann der Niedersächsische Staatsgerichtshof angerufen werden.
- Im Falle der Zulässigkeit erfolgt eine neue Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt.
Hiernach müssen innerhalb von sechs Monaten gültige Unterschriften von 10 Prozent der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl gesammelt werden, d.h. nach der Landtagswahl am 20.1.2013.
ca. 611 021 Unterschriften.
Das Ergebnis des Volksbegehrens wird dann vom Niedersächsischen Landeswahlausschuss festgestellt.
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