Kreis Wolfenbüttel. Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres benötigen Kinder eine Vielzahl neuer Materialien für den Unterricht. Vielleicht stehen demnächst auch Ausflüge und Klassenfahrten bevor. Weiterhin könnte es nach einem nicht so erfolgreichen ersten Halbjahr erforderlich sein, dass Schülerinnen und Schüler Nachhilfeunterricht benötigen, um das Klassenziel zu erreichen.
Für Kinder, die darüber hinaus in der KiTa oder Schule ein kostenpflichtiges warmes Mittagessen erhalten, im Verein sportlich aktiv oder in der Musikschule angemeldet sind, muss von den Eltern regelmäßig ein nicht unerheblicher finanzieller Beitrag geleistet werden.
Diese Aufwendungen sind über das Bildungs- und Teilhabepaket zuschussfähig. Zum Jahresbeginn weist das Amt für Arbeit und Soziales noch einmal auf bereits geltende gesetzliche Regelungen hin: „Geldleistungen für Ausflüge und Klassenfahrten können jetzt direkt an die Eltern ausgezahlt werden. Dies mache beispielsweise dann Sinn, wenn das Geld vom Lehrer oder von der Lehrerin in bar eingesammelt werde“, informiert der im Amt für Arbeit und Soziales zuständige Ansprechpartner Stephan Zimmer. „Nicht immer verfügt eine Schule über ein extra Konto für Klassenfahrten“.
Für Situationen, in denen ein Bedarf sehr kurzfristig auftritt und eine rechtzeitige, vorherige Antragstellung nicht mehr möglich ist, besteht eine Regelung über eine nachträgliche Kostenerstattung. Das kann Ausflüge und Fahrten, Lernförderung, die Teilnahme am gemeinschaftlichen Schul-Mittagessen oder am sozialen und kulturellen Leben betreffen. Vorrang habe, dass die Kinder an den verschiedenen Veranstaltungen teilnehmen können.
Kosten für benötigte Ausrüstung im Rahmen von Angeboten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit wie zum Beispiel Musikinstrumente oder Schutzkleidung für bestimmte Sportarten können ebenfalls im Rahmen der Teilhabeleistung berücksichtigt werden. Für nähere Informationen stehen das Jobcenter und das Amt für Arbeit und Soziales gern zur Verfügung.
Leistungsberechtigt sind Empfängerinnen und Empfänger von Zahlungen des Jobcenters Wolfenbüttel ("Hartz IV“), Sozialhilfe-, Wohngeld- und Asylbewerberleistungsempfänger sowie Empfänger von Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz.
In den Bestimmungen für die Leistungen für den Schulbedarf wurde festgelegt, dass Kinder, die aus Zuwanderungsgründen erst nach dem Stichtag für die Leistungsgewährung eingeschult werden, ebenfalls einen Anspruch auf diese Unterstützungen haben.
Allerdings werden die Zuschüsse für Schulbedarfe für Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld und Kinderzuschlag nur auf Antrag gezahlt. Deshalb bittet das Amt für Arbeit und Soziales die Eltern, schnellstmöglich entsprechende Anträge bei den Leistungsbehörden zu stellen.
Weitere Auskünfte erhalten Interessierte im Amt für Arbeit und Soziales (Tel.: 05331/84-0), beim Jobcenter Wolfenbüttel (05331/901-0), der Koordinierungsstelle (Stephan Zimmer, Tel.: 05331/84-217) sowie auf den Internetseiten des Landkreises Wolfenbüttel unter www.lk-wolfenbuettel.de. Dort sind Informationen und auch die Antragsformulare unter dem Logo „Bildung und Teilhabe“ in der rechten Spalte abrufbar.
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