Samtgemeinde Elm-Asse. Die Samtgemeinde Elm-Asse weist darauf hin, dass in der Zeit von April bis 15. Juli jede Person in der freien Landschaft verpflichtet ist dafür zu sorgen, dass ihre Hunde nur an der Leine geführt werden. Ausgenommen von der Vorschrift sind Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführerhunde sind.
Die freie Landschaft bestehe aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen seien auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
Nicht zur freien Landschaft würden Straßen und Wege gehören, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt seien, Gebäude, Hofflächen und Gärten, Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien.
Der Grund für Regelung bestehe darin, dass im Frühjahr Vögel und Niederwild mit der Aufzucht ihrer Jungen beschäftigt sind. Bereits eine einmalige Störung könne zum Verlassen der Gelege oder der Jungtiere führen. Junge Hasen würden in Furchen und Mulden der Äcker und Wiesen liegen und seien so leichte Beute für freilaufende Hunde. Außerdem werde bei den meisten Hunderassen bei Begegnungen mit Wildtieren der Jagdtrieb geweckt. Oftmals könne der Hundehalter dann nicht mehr eingreifen.
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen könnten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Nähere Informationen zum Leinenzwang gebe es auch auf der Homepage des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter [link=https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/]www.ml.niedersachsen.de
[/link]
mehr News aus Wolfenbüttel