Der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann ist besorgt darüber, dass die EU-Kommission nun bereits die zweite Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Nichtumsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung eingeleitet hat.
„Mir ist unverständlich, dass noch immer kein Ansatz zur verfassungskonformen Neuregelung zu erkennen ist, obwohl das Bundesverfassungsgericht dafür quasi eine Blaupause geliefert hat“, sagte Busemann.
Zwar sei die von der EU-Kommission nun eingeräumte Frist von zwei Monaten sehr knapp bemessen. Allerdings habe er selbst gemeinsam mit seinem Kabinettskollegen, dem Niedersächsischen Innenminister Uwe Schünemann, der Bundesjustizministerin eine Formulierungshilfe für eine verfassungskonforme Neuregelung übersandt, auf die sie gern zurückgreifen könne. „Man kann es nicht oft genug wiederholen. Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2010 die Vorratsdatenspeicherung ausdrücklich für zulässig erklärt und lediglich die damals geltenden Umsetzungsregelungen aufgehoben“, betonte Busemann. Deshalb stehe einer neuen, angepassten Regelung nicht nur nichts im Wege. „Sie ist zwingend geboten, wenn Justiz- und Polizeibehörden nicht weiterhin an der effektiven Aufklärung schwerer und schwerster Straftaten gehindert werden sollen“, so Busemann.
Der Justizminister mahnte zugleich mehr Sachlichkeit in der öffentlichen Diskussion an. „Statt irgendwelche Halloween-Gespenster an die Wand zu malen und diffuse Ängste in der Bevölkerung zu schüren, sollte klar gesagt werden, dass es in keiner Weise um eine inhaltliche Überwachung elektronischer Verbindungen geht“, forderte Busemann. Es handele sich ausschließlich um so genannte Verkehrsdaten, Zeit, Ort und Dauer der Verbindungen elektronischer Geräte, die von den Netzanbietern für eigene Zwecke ohnehin gesammelt und gespeichert würden. „Zu regeln ist, ab wann diese Daten gelöscht werden dürfen und wer unter welchen Umständen und welchen Sicherheitsvorkehrungen darauf zugreifen kann. Genau wie zum Beispiel bei einer Wohnungsdurchsuchung sollte das für Ermittlungsbehörden nur beim Verdacht einer schweren Straftat und nach richterlichem Beschluss möglich sein.
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