Corona-Bußgeld: Polizei und Behörde handeln gegen Rechtsauffassung des Landes

Der Landkreis Wolfenbüttel hat mindestens 28 Bußgeldbescheide wegen Verstößen gegen die Corona-Verordnung im privaten Raum verhängt. Das Land sieht dafür keine rechtliche Grundlage.

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An Feiern im Privaten in Corona-Zeiten scheiden sich die Rechtsauffassungen. Symbolbild
An Feiern im Privaten in Corona-Zeiten scheiden sich die Rechtsauffassungen. Symbolbild | Foto: pixabay

Hannover. Bereits Anfang Juni stellte uns die Niedersächsische Staatskanzlei ihre Rechtsauffassung dar, dass die Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen könne, Verstöße zu ahnden, die im privaten Raum stattgefunden haben. Allerdings ist dies - wie uns bestätigt wurde - zumindest im Landkreis Wolfenbüttel so praktiziert worden.


Anlass unserer Recherche war der Fall einer sogenannten Corona-Party im Mai dieses Jahres in der Stadt Wolfenbüttel, in deren Rahmen die Polizei vier Ordnungswidrigkeitenanzeigen verhängte, obwohl die Feier in einer Privatwohnung stattgefunden hatte (regionalHeute.de berichtete). Auf Nachfrage bestätigte uns die Polizei, dass die Ordnungswidrigkeitsverfahren auf Grundlage der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus eingeleitet worden seien. Man habe dies an den Landkreis Wolfenbüttel weitergegeben. Dieser habe dann Bußgeldbescheide an die Personen verschickt.

Landkreis bewertet im Einzelfall, ob das "absolut nötige Minimum" überschritten wurde


Wie uns wiederum der Landkreis Wolfenbüttel bestätigte, sei dies kein Einzelfall. "Für gleichartige Verstöße wurden 24 weitere Verwarnungen ausgesprochen", bestätigte uns Landkreissprecher Andree Wilhelm am 11. Juni. Angesprochen auf den Widerspruch zur Rechtsauffassung der Landesregierung, beruft sich der Landkreis auf Paragraph 1 Absatz 1 der Verordnung. "Maßgeblich ist allein der Text der Verordnung. Danach sind im privaten Bereich Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Ob ein konkretes Verhalten als Verstoß zu werten ist, wird in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände geprüft", betont Wilhelm.

Wichtiger Appell, aber keine bußgeldbewehrte Vorschrift


Konfrontiert mit dieser Begründung, bleibt die Landesregierung dagegen bei ihrer Rechtsauffassung. Paragraph 1 Absatz 1 der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus sei ein wichtiger Appell an die Bürgerinnen und Bürger, ihre sozialen Kontakte weiterhin so gering wie möglich zu halten, erklärt Justina Lethen, Sprecherin des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gegenüber regionalHeute.de. Allerdings betont sie auch: "Seitens unserer Juristen haben wir die Auskunft erhalten, dass diese Vorschrift nicht bußgeldbewehrt ist". Die Verordnung des Landes sei für alle bindend. Mit den beteiligten Behörden finde ein regelmäßiger Austausch statt.

"Mit den zunehmenden Lockerungen wird es zugleich für jede und jeden Einzelnen wichtiger, Verantwortung für das eigene Tun in der Öffentlichkeit und innerhalb des Zuhauses zu tragen. Das bedeutet auch, dass man nicht alles tun muss, was bereits erlaubt ist. So werben wir dafür, sich auch innerhalb der eigenen vier Wände umsichtig zu verhalten, um sich selbst und seine Lieben nicht zu gefährden", appelliert Lethen weiter. Die Kontaktbeschränkung trage neben dem allgemeinen Abstandhalten, den Hygienemaßnahmen und dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung deutlich dazu bei, die Infektionskurve flach zu halten.


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