Diese neuen Corona-Regeln gelten ab heute

Verschärfte Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen und die Einführung einer Homeoffice-Pflicht sind nur einige der Änderungen, die ab heute gelten.

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Region. Ab dem heutigen Montag tritt die neue Corona-Verordnung in Kraft. Die Änderungen basieren auf dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am vergangenen Dienstag. Befristet ist die Geltungsdauer der Verordnung auf den 14. Februar 2021.


Eine der Maßnahmen, auf die sich Bund und Länder geeinigt haben, ist, dass der Lockdown, der ursprünglich bis Ende Januar angedacht war, bis zum 14. Februar verlängert wird. Um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern, müssten zudem die Kontakte und die Mobilität weiter eingeschränkt werden. Dies äußert sich unter anderem in einer Ausweitung des Homeoffice und einer Reduzierung der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Außerdem hat man sich auf die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken verständigt, sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel in der vergangenen Woche. Welche Änderungen ab heute in Kraft treten, zeigen wir im Einzelnen.

Kontaktbeschränkung


Eine Person darf sich auch mit den zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren zusammen mit einem anderen Haushalt treffen. Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück. Eine vergleichbare Differenzierung anhand des Alters von drei Jahren wird beispielsweise auch im (niedersächsischen) Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vorgenommen. Dort werden unter anderem Kindertagesstätten anhand des Alters der Kinder in Krippen (Kinder im Alter bis zu drei Jahren) und Kindergärten (Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung) unterteilt. In der Altersstufe der Kinder unter drei Jahren besteht ein noch größeres Bedürfnis nach individueller Zuwendung durch eine spezielle Bezugsperson. An dieser grundsätzlichen Wertung orientiert sich auch die in der Corona-Verordnung getroffene Regelung.

Medizinische Masken


Vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Mutationen haben Bund und Länder in ihrem jüngsten Beschluss darauf hingewiesen, dass medizinische Masken eine höhere Schutzwirkung haben als Alltagsmasken. Der Begriff „Medizinische Masken“ im Sinne dieser Verordnung umfasst insbesondere OP-Masken, aber auch Atemschutzmasken der Kategorie FFP2 und Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard. Die zukünftig normierte Pflicht medizinische Masken zu tragen, gilt ab dem heutigen Montag in geschlossenen Räumen von Betrieben und Einrichtungen. Die Pflicht gilt auch in den Eingangsbereichen von Betrieben und Einrichtungen, auf den zugehörigen Parkplätzen sowie auf Wochenmärkten.

Medizinische Masken sind auch in öffentlichen Verkehrsmitteln zu tragen inklusive Taxen sowie in allen dazugehörigen Einrichtungen. Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer von öffentlichen Verkehrsmitteln sind von dieser Pflicht ausgenommen. Auch bei den wegen medizinischer Notwendigkeit zulässigen Tätigkeiten im Bereich der körpernahen Dienstleistungen oder Körperpflege müssen medizinische Masken getragen werden. Diese Pflicht trifft sowohl für Dienstleister als auch deren Kunden. Nicht zulässig sind Atemschutzmasken mit Ausatemventil. Sie schützen zwar denjenigen, der sie trägt, nicht aber die Umstehenden.

Die Pflicht, an den genannten Orten medizinische Masken zu tragen trifft Kinder zwischen des 6. und dem 15. Geburtstag nicht. Bei ihnen reicht eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind generell schon bislang von der Verpflichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ausgenommen.

Die Pflicht, eine medizinische Maske, also eine OP-Maske oder eine Atemschutzmaske zu tragen gilt auch in Bezug auf Gottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und in Bezug auf Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften in geschlossenen Räumlichkeiten bei zu erwartenden Besucherzahlen, die zu einer Auslastung der vorhandenen Personenkapazitäten in den Räumlichkeiten führen können.

Betreibern von Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen ist das Gestatten von touristischen Übernachtungen untersagt. Dies hat dazu geführt, dass sich die Übernachtungen insbesondere mit Wohnmobilen zunehmend in den öffentlichen Straßenraum verlagern. Dieser Verlagerung begegnet die nun getroffene Regelung. Auch bei Übernachtungen im öffentlichen Straßenraum besteht die Gefahr, dass sich an touristischen Hotspots unzulässige Menschenansammlungen bilden und es daneben zu zusätzlichen Kontakten kommt. Auch sie werden deshalb jetzt untersagt.

Schulen und Kitas


Die Kindertageseinrichtungen werden weiterhin in Szenario C betrieben. Eine Notbetreuung für in der Regel bis zu 50 Prozent der Normalgruppengrößen wird angeboten. Die Höchstgrenzen gelten auch für Großtagespflegestellen. Kindertagespersonen können ihr Regelangebot in sehr kleinen Betreuungsgruppen weiterhin ungeschmälert vorhalten. Betreuungen von Kindern durch die Großeltern in deren Wohnung oder in der elterlichen Wohnung sind nun zulässig.

Schüler des Primarbereiches sowie alle Schüler der Förderschulen für geistige Entwicklung einschließlich Tagesbildungszentren werden im Wechselunterricht nach Szenario B in geteilten Klassen unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird jedoch aufgehoben und die Möglichkeit auf reinen Distanzunterricht eingeräumt.

Alle Abitur- und weiteren Abschlussklassen werden in geteilten Klassen nach Szenario B unterrichtet. Die Pflicht zum Präsenzbesuch wird auch hier aufgehoben. Auch hier haben die Schüler die Möglichkeit nur auf Distanz unterrichtet zu werden.

Die Sekundarbereiche I und II verbleiben im Distanzlernen nach Szenario C. Für die berufsbildenden Schulen gilt ebenfalls grundsätzlich Distanzlernen nach Szenario C. Eine Notbetreuung wird angeboten für Kinder der Schuljahrgänge 1-6 in den Szenarien B und C.H

Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen


Beschäftigte in Heimen für ältere oder pflegebedürftige Menschen und in den weiteren Wohnformen sowie die dort eingesetzten Leiharbeitnehmer, Praktikanten, ehrenamtlich Tätige, Bundesfreiwilligendienstleistende und Freiwilligendienstleistende haben an jedem Tag, an dem sie in den Einrichtungen oder für die ambulanten Pflegedienste tätig sind, einen PoC-Antigen-Schnelltest auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.

Grund für diese Verschärfung seien hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Breitstellung von Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt dem Schnelltest bei Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Für das Personal in Alten- und Pflegeinrichtungen wird zudem beim Kontakt mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.

Ab dem heutigen Montag tritt zudem die Homeoffice-Pflicht in Kraft. Arbeitgeber werden in der Verodnung angeweisen, ihren Mitarbeitern die Möglichkeit einzuräumen, von zuhause aus zu arbeiten.


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