Landkreis. Um es gleich vorweg zu nehmen, die Einsätze der Ortswehren sind nicht betroffen. Die Kreisfeuerwehr jedoch kann künftig für Leistungen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben sowie des vorbeugenden Brandschutzes Gebühren verlangen. Eine entsprechende Satzung hat der Ausschuss für Wirtschaft, Finanzen, Personal und Sicherheit einstimmig dem Kreistag zur Annahme empfohlen.
In der jüngeren Vergangenheit kam es häufiger zu Einsätzen mit gefährlichen Gütern. Bei der Abwicklung solcher Einsätze wird aufgrund der komplexen Aufgabenstellung immer die Kreisfeuerwehr eingebunden. Um diese Einsätze rechtssicher mit den Verursachern über die Versicherer abrechnen zu können, ist der Erlass einer Gebührensatzung erforderlich.
Das aktuelle Niedersächsische Brandschutzgesetz verlangt, dass die Gebühren für Einsätze der Feuerwehren auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Diese tatsächlich angefallenen Kosten sind auf Basis eines Betriebs- abrechnungsbogens für die letzten drei Jahre zu ermitteln und auf die durchgeführten (gebührenpflichtigen und nicht gebührenpflichtigen) Einsatzstunden - getrennt nach den verschiedenen Fahrzeugklassen (Gerätewagen, Rüstwagen, Kommandowagen, Einsatzleitwagen) - zu verteilen.
Eine Kostensatzung ist weiterhin Voraussetzung, um Gebühren für die Tätigkeit der Brandschutzprüferinnen im vorbeugenden Brandschutz geltend machen zu können. Die Gebühren für die Dienstleistungen des vorbeugenden Brandschutzes orientieren sich an den Sätzen der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung). Dabei wurden für die Prüfung und Genehmigung von Feuerwehrplänen und Feuerwehrlaufkarten sowie die Inbetriebnahme von Brandmeldeanlagen, ortsfesten Löschanlagen, Schlüsseldepots sowie Gebäudefunkanlagen Pauschalsätze anhand der Größe der Anlage gebildet, um im Rahmen der Bürgerfreundlichkeit für Planungssicherheit bei den Bauherren zu sorgen.
Die Satzung zum Herunterladen
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