Das Landwirtschaftsministerium bittet Hundebesitzer, dem Leinenzwang im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli nachzukommen und ihre Hunde nur noch angeleint in der freien Landschaft zu führen (zur Erläuterung: Die freie Landschaft besteht nach § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen).
[image=62827]Dies dient dem Schutz von trächtigen Wildtieren, Boden brütenden Vögeln und Jungtieren, die jetzt besonders gefährdet durch freilaufende Hunde sind. Hierbei ist zu beachten, dass einige wildlebende Tiere im Falle einer empfindlichen Störung die Versorgung ihres Nachwuchses einstellen. Eine Gefahr geht nicht ausschließlich vom Jagdtrieb der Hunde aus, sondern auch von vermeintlich harmlosem Stöbern und Spielen.
Da viele freilebende Tiere auch Parks und Grünanlagen, in denen keine allgemeine Leinenpflicht besteht, zur Aufzucht ihres Nachwuchses nutzen, werden Hundehalter gebeten, ihre Hunde auch in innerstädtischen Bereichen nicht frei laufen zu lassen und besonders aufmerksam zu sein.
Darüber hinaus können in ausgewiesenen Gebieten, wie zum Beispiel öffentlichen Parks oder Landschaftsschutzgebieten, gesonderte Regelungen für die Anleinpflicht gelten. Informationen hierzu werden in der Regel auf Schildern an Ort und Stelle bereitgestellt.
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