Helmstedt, 18.06.2015. - Am 23. Juli beginnen in Niedersachsen die Sommerferien. Viele Schüler wollen die freie Zeit nicht nur nutzen, um sich vom stressigen Schulalltag zu erholen, sondern sie suchen sich einen Aushilfsjob und bessern damit ihr Taschengeld auf. Gleichzeitig bietet ein Ferienjob die Möglichkeit, in die Arbeitswelt hineinzuschnuppern und dort erste Erfahrungen zu sammeln. Bei späteren Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz kann das ein Vorteil sein.
Doch nicht alle Jobs sind für Schüler erlaubt, denn der Erholungswert der Schulferien und die Leistungen in der Schule sollen nicht darunter leiden. Was erlaubt ist und wie lange Jugendliche unter 18 Jahren in den Ferien arbeiten dürfen, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz: Schüler dürfen nur Tätigkeiten ausüben, die sie körperlich nicht überfordern und keine Gefahren für die Gesundheit bergen; Fließband- oder Akkordarbeit und Arbeiten bei starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm sind grundsätzlich tabu.
Aus diesem geht hervor:
dass für einen Ferienjob die Jugendliche mindestens 15 Jahre alt sein müssen. Als Ausnahme dürfen 13- und 14-Jährige mit Einwilligung der Eltern leichte Tätigkeiten übernehmen – allerdings nur für maximal zwei Stunden am Tag. Darunter fallen beispielsweise Zeitungen austragen, Babysitten oder kleinere Botengänge. Kinder unter 13 Jahren dürfen überhaupt nicht beschäftigt werden. Für sie sind auch Ferienjobs verboten.
Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren können pro Kalenderjahr in den Schulferien für maximal vier Wochen (= 20 Arbeitstage) eine Beschäftigung ausüben. An fünf Tagen in der Woche darf gearbeitet werden, allerdings nur zwischen 6 und 20 Uhr. Samstags und sonntags gilt für sie ein Arbeitsverbot. Ausnahmen gibt es nur für wenige Tätigkeiten, z. B. in der Gastronomie und im Krankenhaus.
Klar geregelt sind auch die Pausen: Diese müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über sechs Stunden betragen.
Wie bei kurzfristigen Beschäftigungen (nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr) sind Ferienjobs in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei. Beiträge für die Sozialversicherung müssen Schüler also nicht bezahlen. „Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht spielen dabei auch die wöchentliche Arbeitszeit und das monatliche Einkommen keine Rolle“, betont Jörn Wachs, Regionalgeschäftsführer der IKK classic in Helmstedt. „Die zeitliche Arbeitsbeschränkung des Jugendarbeitsschutzgesetzes darf dabei aber nicht vergessen werden.“
Eine Ausnahme bei der Sozialversicherung bildet die Unfallversicherung. Dort bestehe auch für Ferienjobber Versicherungspflicht, denn die möglichen Folgen eines Arbeits- oder Wegeunfalls müssen abgesichert sein. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber.
Dient der Aushilfsjob zur Überbrückung der Zeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn, gelten die genannten Regeln nicht. Der Arbeitgeber muss den Jugendlichen dann wie jeden anderen Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmelden, erklärt Jörn Wachs. Er empfiehlt grundsätzlich auch für Ferienjobs einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Arbeitgeber müssen auch für Schüler Entgeltunterlagen führen, zu denen auch die Kopie der aktuellen Schulbescheinigung gehört: „So kann bei späteren Betriebsprüfungen die Schülereigenschaft nachgewiesen werden.“
Der Mindestlohn gilt übrigens nicht für Jugendliche unter 18 Jahren. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass junge Menschen lieber einen besser bezahlten Aushilfsjob annehmen, anstatt eine berufliche Ausbildung zu absolvieren.
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