GEW: Honorarkräfte sind nur in Ausnahmefällen zulässig




[image=5e1764c6785549ede64cce71]„Honorarkräfte können nur in besonderen Ausnahmefällen in Ganztagsschulen eingesetzt werden. Die rechtlichen Bedingungen für Honorarverträge passen nicht zur Lebenswirklichkeit in den Schulen und zu den Anforderungen des Schulgesetzes und des Ganztagserlasses.“ Diese Auffassung sieht der Landesvorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Niedersachsen Eberhard Brandt durch das jüngste Rundschreiben von Kultusminister Dr. Bernd Althusmann an die Schulen bestätigt.

Die GEW rät den Schulleitungen bei pädagogischen Aufgaben im Ganztagsbetrieb auf den Einsatz von Lehrkräften, sozialpädagogischen Fach­kräften und anderen fest angestellten Beschäftigten zu setzen. Auch Kooperationsabkommen mit externen Partnern werden von der GEW weiterhin als problematisch beurteilt. Die vertragabschließenden Schulen und damit das Land sieht die GEW arbeitsrechtlich potentiell in der Durchgriffshaftung, was erhebliche finanzielle Risiken beinhaltet. Überdies sei die Gültigkeit des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Bezug auf Kooperationsabkommen weiterhin strittig.

Die GEW bedauert, dass in der Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 5. Januar der Eindruck erweckt wird, dass Honorarverträge in Ganztagsschulen eine Lösung sein können.

Im „Kleingedruckten Teil“ des Rundschreibens vom 4. Januar und seinen umfangreichen An­hängen wird dagegen darauf hingewiesen, dass Honorarverträge nur zulässig sind, wenn „kein Direktionsrecht der Schulleitung“ besteht und die Honorarkräfte nicht in den schulischen Ablauf eingegliedert werden. Sie dürfen also nicht an schulischen Gremien, z.B. an Fach oder Klassenkonferenzen teilnehmen. Sie dürfen sich nicht mit Lehrkräften pädagogisch oder fach­lich beraten. Der Inhalt ihrer Tätigkeit darf keine Fortführung von Unterricht bedeuten. Arbeitsgemeinschaften im Sport und im musischen Bereich haben immer einen Bezug auf die jeweiligen Fachrichtlinien und auf ein pädagogisches Gesamtkonzept der Schule, betont der GEWLandesvorsitzende. Das sehen auch der Ganztagserlass, die pädagogischen Ganztags­kon­zepte der Schulen und die Schulprogramme vor. Nach Auffassung der GEW können Arbeits­gemeinschaften in Sport, Musik und Kunst daher in der Regel nicht von Honorarkräften geleitet werden. Der sprichwörtliche Imker steht als Honorarkraft dagegen nicht infrage, auch nicht der Einsatz von Künstlern und Journalisten in befristeten Aufgaben. Die GEW bleibt bei ihrer Forderung, dass das Land Niedersachsen mehr Geld für den Einsatz von Lehrkräften, sozialpädagogischen Fachkräften und fest angestellten qualifizierten Ganztagskräften zur Verfügung stellt.

Die GEW begrüßt, dass der Minister beabsichtigt, die Schulbehörde mit mehr Personal auszustatten, um die Schulleitungen von den schwierigen Vertragsabschlüssen zu entlasten. Eberhard Brandt fordert den Kultusminister und die Landesschulbehörde auf, mit der GEW und Schulbezirkspersonalräten über Regeln für den rechtssicheren Einsatz des Ganztagspersonals zu verhandeln. Den Schulleiterinnen und Schulleitern darf nicht länger der Schwarze Peter zugeschoben werden.


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