Landkreis. Die sechte Kammer des Verwaltungsgerichts hat das Klageverfahren gegen die von der Landesschulbehörde erteilte Genehmigung einer Integrierten Gesamtschule in Schöppenstedt eingestellt. Der Kläger hatte die Klage zuvor in einem Erörterungstermin vor Gericht zurückgenommen. Dies teilte das Verwaltungsgericht in einer Erklärung mit.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Landkreis Wolfenbüttel lebenden Vater schulpflichtiger Kinder. Zur Begründung seiner Klage hatte er vor Gericht unter anderem geltend gemacht, die dem Landkreis erteilte Genehmigung benachteilige seine und die Kinder vieler anderer Eltern im Bereich der ehemaligen Samtgemeinde Asse. Den Kindern werde im Ergebnis verwehrt, eine IGS mit gymnasialer Oberstufe zu besuchen. In diesem Zusammenhang hatte er eine Reihe von Schreiben betroffener Eltern vorgelegt. Schon seinen Eilantrag hatte er im Mai nach rechtlichen Hinweisen des Verwaltungsgerichts zurückgenommen.
Keine Verletzung der Rechte
Der Erörterungstermin des Gerichts mit dem Kläger, der beklagten Landesschulbehörde und dem beigeladenen Landkreis fand am 8. Juni statt. In der Sitzung wies das Gericht darauf hin, dass die Klage gegen die Landesschulbehörde – wie schon der entsprechende Eilantrag – nach den gesetzlichen Regelungen unzulässig sei. Über die Klage dürfe das Verwaltungsgericht nur dann inhaltlich entscheiden, wenn die Möglichkeit bestehe, dass die Kinder des Klägers oder die Eltern durch die Genehmigung der Landesschulbehörde unmittelbar in eigenen Rechten verletzt sind. Das sei nicht der Fall. Pflichten entstünden für sie erst durch die Entscheidungen des Landkreises über die Errichtung der Gesamtschule und die Schulbezirkssatzung, die die Kinder zum Besuch der geplanten Schule verpflichte. Hinzu komme, dass keines seiner Kinder im kommenden Schuljahr auf eine weiterführende Schule wechseln müsse.
Auch mit den übrigen Anträgen habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Soweit der Kläger insbesondere beantragt hat, die Landeschulbehörde oder den Landkreis zu einer Elternbefragung zu verurteilen, fehle dafür schon eine rechtliche Grundlage: Weder das Schulgesetz noch die Verordnung über die Schulorganisation verpflichten die Behörden dazu, eine solche Befragung durchzuführen.
Das Gericht erteilte im Erörterungstermin unabhängig davon Hinweise zu einigen inhaltlichen Einwänden, die der Kläger gegen die geplante IGS erhoben hatte. So machte die Kammer deutlich, dass eine 3-zügige IGS in Schöppenstedt errichtet werden dürfe. Es liege ein gesetzlicher Ausnahmefall vor, in dem der Schulträger von der grundsätzlichen Vorgabe der 4-Zügigkeit abweichen dürfe. Auch für die Einrichtung einer gymnasialen Oberstufe an einer IGS sei gesetzlich nicht erforderlich, dass die Gesamtschule 4-zügig geführt werde. Die Landesschulbehörde dürfe eine Gesamtschule auch ohne gymnasiale Oberstufe genehmigen; eine solche Oberstufe dürfe auch später noch – wenn die Schülerzahlen klarer sind – eingerichtet werden.
Die Kammer besprach darüber hinaus mit den Verfahrensbeteiligten in der Sitzung, inwieweit gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Errichtung einer Schule und gegen Schulbezirkssatzungen allgemein möglich ist.
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