Ungeachtet der derzeitigen politischen Diskussionen zur Frage der weiteren Erkundung des Salzstocks Gorleben hatte der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Beschwerdeverfahren über einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Verlängerung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bis zum Jahre 2020 zu entscheiden. Der Rahmenbetriebsplan lässt die weitere Erkundung nicht selbst zu, schafft aber die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass von Hauptbetriebsplänen, die dies ermöglichen. Während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes haben das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie sowie das Bundesamt für Strahlenschutz erklärt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlängerung des Rahmenbetriebsplans durch die aktuelle politische Diskussion nicht entfallen sei.
Die von zwei Eigentümern von Ländereien und Inhabern von Salzabbaurechten beantragte Aussetzung der Vollziehung des Rahmenbetriebsplans hatte auch in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. April 2013 - 7 ME 81/11 - die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2 B 12/11 - im Ergebnis bestätigt. Die Planzulassung verletzt keine subjektiven Rechte der Antragsteller. Die Prüfung möglicher Abwehrrechte aus ihren Salzabbaurechten durfte vielmehr zulässigerweise in die Verfahren auf Zulassung von Hauptbetriebsplänen verlagert werden. Zudem ist die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ungeachtet der Frage, ob den Antragstellern insoweit überhaupt ein Rügerecht zusteht, zu verneinen. Die im Jahre 1990 verankerten bergrechtlichen Spezialregelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil diese nicht für Fälle gelten, in denen ein Zulassungsverfahren zuvor bereits abgeschlossen und das Vorhaben ganz oder teilweise schon zugelassen war. Um einen solchen Fall geht es hier, weil bereits die Rahmenbetriebsplanzulassung aus dem Jahre 1983 das Erkundungsbergwerk als Ganzes erfasste.
Der Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar. In dem bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg anhängigen Klageverfahren ist noch keine Entscheidung ergangen.
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