[image=46007]Der Beschluss war einstimmig: Der Kreistag des Landkreises Wolfenbüttel hat gestern den Abschluss einer Schulvereinbarung mit der Stadt Wolfenbüttel beschlossen (WolfenbüttelHeute.de berichtete).
In der vorgeschalteten Kreisausschusssitzung haben sich die Fraktionen allerdings darauf verständigt, die Vereinbarung an einer Stelle inhaltlich zu ändern. So sieht die Schulvereinbarung beider Kommunen eine vereinfachte Ausstiegsklausel vor, so dass die beiden Vertragspartner mit einer verkürzten Kündigungsfrist faktisch jährlich von der Vereinbarung zurücktreten können.
Der Kreistag beschloss zudem eine Elternbefragung zur Errichtung einer weiteren Gesamtschule im Landkreis Wolfenbüttel durchzuführen, die sich auf die alternativen Schulstandorte Remlingen und Wolfenbüttel (Ravensberger Straße) bezieht (WolfenbüttelHeute.de berichtete auch hier). Allerdings wurde der Tagesordnungspunkt "Durchführung einer Befragung der Eltern zur Errichtung von Oberschulen an den Schulstandorten Schladen und Baddeckenstedt" durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt.
WolfenbüttelHeute.de liegt die Schulvereinbarung zwischen beiden Kommunen, so wie gestern im Kreistag beschlossen, in geänderter Fassung vor. Sollte der Stadtrat die Änderungen des Kreistages mittragen, dürfte Schulvereinbarung dann vom Landrat und Bürgermeister unterschrieben werden. Wir veröffentlichen die gesamte Schulvereinbarung ungekürzt und unkommentiert:
SCHULVEREINBARUNG
für die Sekundarbereiche I und II in Stadt und Landkreis Wolfenbüttel
Der LANDKREIS WOLFENBÜTTEL, Bahnhofstraße 11, 38300 Wolfenbüttel,
- vertreten durch den Herrn Landrat o.V.i.A. -
im Folgenden „Landkreis“ genannt
und
die STADT WOLFENBÜTTEL, Stadtmarkt 3 - 6, 38300 Wolfenbüttel
- vertreten durch den Herrn Bürgermeister o.V.i.A. -
im Folgenden „Stadt“ genannt
treffen folgende Vereinbarung:
§ 1
Grundsätze und Ziele
(1) Stadt und Landkreis verfolgen gemeinsam das Ziel, für alle Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Gebiet wohnen, ein bedarfsgerechtes, gut erreichbares und qualitativ hochwertiges Schulangebot für die Sekundarbereiche I und II vorzuhalten. Aufgrund interkommunaler Vereinbarungen kann dieses Angebot auch von Schülerinnen und Schülern, die nicht im Gebiet des Landkreises wohnen, genutzt werden.
(2) Bei der Verwirklichung dieses Zieles wirken Stadt und Landkreis vertrauensvoll zusammen unter Be-achtung folgender Grundsätze:
1. Jede Schülerin und jeder Schüler aus Stadt und Landkreis Wolfenbüttel soll in zumutbarer Weise den höchstmöglichen Schulabschluss erreichen können, der ihren bzw. seinen Fähigkeiten ent-spricht.
2. Stadt und Landkreis beteiligen sich gegenseitig bei allen wesentlichen schulischen Entscheidun-gen und beachten gegenseitig ihre jeweiligen Interessen.
Die gesetzlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.
3. Die finanziellen Lasten, die für die Schulen im Gebiet der Stadt entstehen, sollen ausgewogen zwischen Stadt und Landkreis verteilt werden.
§ 2
Schulträgerschaft
(1) Die Stadt ist im Gebiet der Stadt Trägerin für die Grundschulen, sowie für die allgemein bildenden Schulen der Sekundarbereiche I und II ohne die Förderschulen und ohne die integrierte Gesamt-schule.
(2) Der Landkreis ist im gesamten Kreisgebiet Träger der berufsbildenden Schulen, der Förderschulen und der integrierten Gesamtschule. Er ist Träger aller Schulen der Sekundarbereiche I und II außer-halb der Stadt Wolfenbüttel.
§ 3
Kostenerstattung nach § 118 NSchG
(1) Der Landkreis gewährt der Stadt eine Zuweisung in Höhe von 78 von Hundert zu den sonstigen Kos-ten der Schulen nach § 118 NSchG unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen:
(2) Grundlage für die Festsetzung der zu berücksichtigenden laufenden Kosten ist die „Verordnung des Nds. Kultusministeriums über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben“ vom 18.06.1975 (Nieders. GVBl. S. 218) mit folgender Maßgabe:
Größere Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen, für die eine Zuwendung nach den Richt-linien zur Beteiligung des Landkreises Wolfenbüttel an den Schulbaukosten (in der Fassung des Be-schlusses des XVI. gewählten Kreistages vom 3. März 2008 in der jeweils geltenden Fassung) ge-währt werden kann, werden nicht berücksichtigt.
Die bei Abschluss dieser Vereinbarung zu berücksichtigenden Personalkosten sind nach Art und Umfang in der Anlage 1 dargestellt.
(3) In entsprechender Anwendung der „Richtlinien des Landkreises Wolfenbüttel zur Förderung von schulischen Ganztagsangeboten“ in der Fassung des Beschlusses des Kreistages vom 07.05.2007 in der jeweils gültigen Fassung gehören zu den zuwendungsfähigen Kosten auch die Aufwendungen für Fachpersonal und Aufwendungen aufgrund von Kooperationsverträgen mit außerschulischen An-bietern und Partnern, soweit diese für zusätzliche schulische Ganztagsangebote an und in Verbindung mit Haupt- bzw. Realschulen oder Gymnasien sowie in Kooperation mit Grundschulen entstehen und keine ausreichenden Personalzuschläge im Rahmen des Runderlasses des Nds. Kultusministeriums „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“ vom 16.03.2004 in der jeweils gültigen Fassung vom Land gewährt werden.
(4) Die Kosten der Mitbenutzung der Schulanlagen der Sekundarbereiche I und II für nichtschulische Zwecke werden in die Berechnung der zuweisungsfähigen Kosten einbezogen.
(5) Stadt und Landkreis verpflichten sich zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel, einvernehmli-che Lösungen zu erzielen, sobald einer der Vereinbarungspartner Anpassungen aufgrund geänderter gesetzlicher Regelungen oder geänderter Haushalts- oder Verwaltungspraxis dies verlangt.
§ 4
Verfahren der Kostenerstattung
(1) Die Stadt legt dem Landkreis die geplanten zuwendungsfähigen Kosten nach § 118 NSchG für das Folgejahr bis zum 01.07. des Jahres. vor. Veränderungen der geplanten Ansätze durch die politischen Gremien der Stadt sind dem Landkreis zeitnah mitzuteilen.
(2) Bis zur Schulkosten-Endabrechnung zahlt der Landkreis jeweils zum 20. eines Monats – von Januar bis November– Abschlagszahlungen in Höhe von 1/12 der von der Stadt errechneten und dem Landkreis bis zum 15.11. übermittelten Haushaltsansätze („Zuweisungen des Landkreises“). Nach Vorlage des Jahresabschlusses durch die Stadt erfolgt die Schulkosten-Endabrechnung, die von der Stadt dem Landkreis grundsätzlich bis zum 30.06. des Folgejahres vorgelegt werden soll. Unmittelbar nach Prüfung der Endabrechnung durch den Landkreis und ggf. Beschlussfassung der politischen Gremien des Landkreises erfolgen sodann die daraus resultierenden Rück- bzw. Restzahlungen. Belege der abgerechneten Kosten sind auf Verlangen des Landkreises vorzulegen.
§ 5
Investitionsplanung
(1) Die Stadt beteiligt den Landkreis bei der Planung derjenigen Investitionen an den Schulen der Se-kundarbereiche, für die eine Kostenbeteiligung nach § 117 NSchG vorgesehen ist. Die Beteiligung erfolgt, da der Landkreis nach § 3 eine Zuweisung zu den laufenden Folgekosten der Investitionen leistet.
(2) Die Stadt gibt dem Landkreis Planungen frühzeitig bekannt. Der Landkreis gibt innerhalb von 8 Wo-chen eine Stellungnahme ab. Der Landkreis kann Einwände gegen die Investition nur aufgrund mit ihr einhergehender Folgekosten erheben. Die Stadt wird die Stellungnahme in die Investitionsent-scheidung mit einbeziehen. Plant die Stadt, von der Stellungnahme des Landkreises ganz oder teil-weise abzuweichen, teilt sie dies mit Begründung dem Landkreis mit. Auf Verlangen der Stadt oder des Landkreises erfolgt eine gemeinsame Erörterung zwischen dem Bürgermeister der Stadt Wol-fenbüttel und dem Landrat des Landkreises Wolfenbüttel. Eine Vertretung ist möglich. Es können weitere Personen hinzugezogen werden.
(3) Die endgültige Investitionsentscheidung trifft die Stadt in eigener Zuständigkeit.
(4) Der Landkreis kann bei der Stadt Investitionen sowie Instandhaltungs- und Modernisierungsmaß-nahmen zur Senkung von Folgekosten anregen. Für das Verfahren gilt Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 6
Schulentwicklungsplanung
(1) Stadt und Landkreis arbeiten bei der Schulentwicklungsplanung vertrauensvoll zusammen und in-formieren sich gegenseitig bei der Planung schulorganisatorischer Maßnahmen, insbesondere bei der Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Zusammenlegung, Teilung und Aufhebung von Schulen (§ 106 NSchG) sowie der Festlegung und Änderung von Schulbezirken im Sekundarbereich I (§ 63 Abs. 2 NSchG).
(2) Einwände sind jeweils unter Darlegung der eigenen durch die Planung berührten Interessen innerhalb von 8 Wochen zu erheben. Kann zwischen Stadt und Landkreis keine Einigung erzielt werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 3 bis 8und 4 entsprechend.
(3) Die Entscheidung über schulorganisatorische Maßnahmen und über die Festlegung und Änderung der Schulbezirke im Gebiet der Stadt Wolfenbüttel trifft die Stadt in eigener Zuständigkeit, wenn sie Schulträgerin ist. Im Übrigen trifft die Entscheidung im gesamten Gebiet des Landkreises Wolfenbüt-tel der Landkreis. Soweit die Stadt Wolfenbüttel Schulträgerin von Schulen ist, welche bislang oder künftig auch von Schülerinnen und Schülern, die einen Wohnsitz im Gebiet des Landkreises Wolfen-büttel außerhalb der städtischen Grenzen inne haben, besucht werden bzw. besucht werden sollen, so haben Stadt und Landkreis Wolfenbüttel zunächst jeweils eigenständig zu entscheiden, ob sie im Hinblick auf diesen Personenkreis Regelungen über die Festlegung von Schulbezirken treffen. Soweit sich beide Kommunen dafür entscheiden, bedarf es einer Satzung der Stadt Wolfenbüttel als Schulträgerin sowie einer entsprechend komplementären, inhaltsgleichen Satzung des Landkreises Wolfenbüttel. Die Regelungen sind im Vorfeld des Erlasses der Rechtsquellen einvernehmlich mitei-nander abzustimmen.
(4) Auch wenn keine Schulbezirke festgelegt werden, gewährleistet die Stadt Wolfenbüttel an den Schu-len in ihrer Trägerschaft die Aufnahme von Schülern aus dem Gebiet des Landkreises Wolfenbüttel, das nicht gleichzeitig Gebiet der Stadt Wolfenbüttel ist. Einzelheiten können in einer gesonderten Vereinbarung nach § 104 NSchG festgelegt werden.
§ 7
Zusammenarbeit der politischen Gremien
(1) Stadt und Landkreis geben sich gegenseitig rechtzeitig die Einladung zu den Schulausschusssitzun-gen bekannt.
(2) Mindestens einmal im Jahr soll eine gemeinsame Sitzung der Schulausschüsse von Stadt und Land-kreis zu gemeinsamen schulpolitischen Themen, wie z.B. der Investitionsplanung und der Schulent-wicklungsplanung stattfinden.
§ 8
Inkrafttreten, Kündigung, salvatorische Klausel
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft. Sie kann jeweils zum Ende eines Ka-lenderjahres mit einer Frist von 129 Monaten schriftlich gekündigt werden., frühestens jedoch zum 31.12.2015.
(2) Unabhängig von Abs. 1 kann § 3 Abs. 4 gesondert und auch bereits vor dem 31.12.2015 mit einer Frist von 912 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Ändern sich die landesrechtlichen Vorschriften über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren hat oder ändern sich die Rechtsgrundlagen für den Finanzausgleich u. a. für die Festset-zung der Kreisumlage insoweit, als die Stadt in einem anderen Maße als die kreisangehörigen Ge-meinden und Samtgemeinden hierzu beiträgt, so verpflichten sich die Parteien zur Aufnahme von Verhandlungen. Kommt eine Vereinbarung darüber nicht zustande, so kann die Vereinbarung mit ei-ner Frist von 3 Monaten auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung gekündigt werden.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vereinba-rungspartner, die unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem Zweck der un-wirksamen Bestimmung möglichst entspricht.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Wolfenbüttel, den …………………………… Wolfenbüttel, den ………………………..
LANDKREIS WOLFENBÜTTEL STADT WOLFENBÜTTEL
Der Landrat Der Bürgermeister
Jörg Röhmann Thomas Pink
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