Landkreis. Die Kleingewässer auf den Herzogsbergen sind beliebte und bedeutende Amphibien- und Brutvogellebensräume. Vor zwei Jahren wurden sie deshalb mit Mitteln des Landes durch die Naturschutzbehörde erfolgreich renaturiert.
Davon profitiert unter anderem eine Tierart der Herzogsberge, die Kreuzkröte, die zum Ablaichen offenen lockeren und sandigen Boden braucht. Auch der seltene Kammmolch, eine FFH-Art (Fauna-Flora-Habitat), ist hier Zuhause. Blessralle, Rohrsänger und viele weitere Brutvögel fühlen sich hier wohl. Leider, so die Untere Naturschutzbehörde, suchen Hundehalter diese Gewässer verstärkt mit ihren Tieren zum Baden, Trinken und Spielen auf. Das habe zur Folge, dass die dort lebenden und zur Zeit brütenden Vögel und Amphibien in ihrem Brutgeschäft beeinträchtigt werden: „Neben der allgemeinen Beunruhigung des Lebensraumes kostet das wiederholte Auffliegen, Ausweichen und Ablenken des Störers eine Menge Energie für die brütenden Tiere,“ weiß Diplom-Biologin Silke Krause. „Das Nest liegt in dieser Zeit verlassen, die Eier verlieren ihre Wärme. Der Bruterfolg bleibt aus.“
Erholung in der freien Landschaft bedeutet auch Schonung der darin lebenden Tiere und Pflanzen. Da dieses Gefüge in den Kleingewässern und auf den Wiesen der Herzogsberge leider aus dem Gleichgewicht geraten ist, sichert die Naturschutzbehörde diese Lebensstätten ab sofort aus Gründen des Artenschutzes während der laufenden Brut- und Aufzuchtzeit. An den entsprechenden Biotopen werden Zäune und Hinweisschilder aufgestellt.
Vollkommen unabhängig vom Schutzstatus eines Gebietes (die Herzogsberge sind Landschaftsschutz- und und FFH-Gebiet), entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes, Hunde zum Schutz der brütenden Tiere und der Jungtiere in der Brut- und Setzzeit an der Leine zu führen, informierte die Naturschutzbehörde weiter. Dies sei eine Rücksichtnahme, die für jeden Erholungssuchenden in der freien Landschaft selbstverständlich sein sollte. Nachzulesen ist sie im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), im Paragraphen 33: „Vom 1.April. bis zum 15. Juli sind Hunde an der Leine zu führen“.
Dieses Gesetz regelt im Paragraph 23 auch das Betreten der freien Landschaft, was grundsätzlich zur Erholung erlaubt ist. „Nicht betreten werden dürfen jedoch Wiesen und Weiden während der Aufwuchs- und Weidezeit, also vom 1.3.-31.10. Das schließt das Reiten und das Befahren mit Fahrrädern ein“. Die Schutzgebietsverordnung wiederholt das Wegegebot. Deshalb sei das Laufenlassen der Hunde an Langlaufleinen, womit sie sich dann doch wieder auf den Wiesen statt auf den Wegen bewegen, nicht in Ordnung, betont Diplombiologin Krause.
Die Notwendigkeit zur Sicherung der Gewässer und Wiesen ergibt sich schließlich aus dem Artenschutz: Alle bei uns heimischen Singvögel und Amphibien sind „besonders geschützt“ - das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt sie unter besonderen Schutz! „Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.
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