Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern muss eingehalten werden

Die Abstandsaktion des adfc Wolfenbüttel geht in die letzte Etappe. Das Banner macht nun in der Kleinen Breite auf die Vorschrift aufmerksam.

Das Plakat hat seinen nächsten Standort erreicht.
Das Plakat hat seinen nächsten Standort erreicht. | Foto: adfc Wolfenbüttel

Wolfenbüttel. Seit Samstag hängt ein Banner am Zaun der KITA Villa Hoppetosse, das nun auch in der Kleinen Breite auf die vorgeschriebene Einhaltung des Mindestabstands beim Überholen von Radfahrerinnen und Radfahrern aufmerksam machen soll. Das berichtet der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (adfc) Wolfenbüttel in einer Pressemeldung.



Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung 2021 wurde aus der Empfehlung, Radfahrende innerorts mit mindestens 1,50 Meter Abstand zu überholen, eine Vorschrift. Außerorts sind nun mindestens 2 Meter einzuhalten.

Durch zu enges Überholen verunsichert


Insbesondere ungeübte Radfahrerinnen und Radfahrer werden durch zu enges Überholen verunsichert und weichen in der Folge auf Fußwege aus oder trauen sich schlimmstenfalls gar nicht mehr auf das Rad zu steigen. In jedem Fall werden Radfahrende durch riskante Überholmanöver gefährdet und letztlich aus dem fließenden Verkehr gedrängt.

Auf der Kleinen Breite wird die Problematik der zu engen Abstände dadurch verschärft, dass ein separater Radweg zwar noch erkennbar, aber nicht mehr benutzungspflichtig ist. Dies führt regelmäßig zu Konflikten mit dem motorisierten Verkehr. Manche Autofahrerinnen und Autofahrer fühlen sich durch den Radverkehr auf der Straße behindert und riskieren in der Folge gefährliche Überholmanöver.

Aus Unsicherheit auf den Radweg ausweichen


Radfahrerinnen und Radfahrer, die aus Unsicherheit auf den Radweg ausweichen, sind jedoch auch dort mit Konflikten konfrontiert: Der zum Teil extrem schmale Rad- und Fußweg macht Passieren oder Überholen von Fußgängern schwierig bis unmöglich. An den Einmündungen der Seitenstraßen muss überdies jederzeit damit gerechnet werden, dass ein- oder abbiegende Autofahrende die bevorrechtigten Radfahrenden übersehen.

Paragraf 1 der StVO verlangt von allen Verkehrsteilnehmenden unter anderem gegenseitige Rücksichtnahme und dass kein Anderer geschädigt oder gefährdet wird. Eine Gefährdung von Radfahrenden wird zumindest in Kauf genommen, wenn der in Paragraf 5 vorgeschriebene Abstand von 1,50 Meter beziehungsweise 2 Meter nicht eingehalten wird. Darauf wird das Banner noch bis Ende April aufmerksam machen.


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