Naturschutzbehörde: Brutsaison - Hunde bitte anleinen


Das Braunkehlchen-Männchen sammelt sein Futter. Fotos: Privat
Das Braunkehlchen-Männchen sammelt sein Futter. Fotos: Privat | Foto: Privat

Wolfenbüttel. Freilaufende Hunde stören die brütenden Vögel und schädigen den Laich von Kröten und Molchen auf den Herzogsbergen. Darüber hat die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises informiert. Die Gewässer bei Cremlingen seien bedeutende Amphibien- und Brutvogellebensräume.


Vor wenigen Jahren seiensie deshalb mit Mitteln des Landes durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgreich renaturiert worden. Die Behörde sichert diese Lebensstätten aus Gründen des Artenschutzes während der laufenden Brut- und Aufzuchtzeit mit Zäunen. Hinweisschilder wurden an den entsprechenden Biotopen aufgestellt. Dies sei notwendig, da immer mehr Hundehalter diese Gewässer mit ihren Tieren zum Baden, Trinken und Spielen aufsuchen. Das habe so stark zugenommen, dass die hier lebenden Vögel und Amphibien in ihrem Brutgeschäft beeinträchtigt werden. Neben der allgemeinen Beunruhigung des Lebensraumes koste das wiederholte Auffliegen, Ausweichen und Ablenken des Störers eine Menge Energie für die brütenden Tiere. Das Nest liegt demnach in dieser Zeit verlassen, die Eier verlieren ihre Wärme. Der Bruterfolg bleibe aus. Für viele Augen unsichtbar, würden auch die Laichballen und –schnüre der Amphibien geschädigt, wenn Hunde durch die Gewässer laufen.

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Die Lebensstätten von Vögeln und Amphibien sind mit Zäunen abgesichert. Foto: Privat


Gesetzliche Regelung


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Schilder weisen auf die Ruhezonen hin. Foto: Privat



Vollkommen unabhängig vom Schutzstatus eines Gebietes (die Herzogsberge sind Landschaftsschutz- und FFH-Gebiet), entspreche es den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes, Hunde in der Brut- und Setzzeit an der Leine zu führen - zum Schutz der brütenden Tiere und der Jungtiere. Eine Rücksichtnahme, die laut Landkreis für jeden Erholungssuchenden in der freien Landschaft selbstverständlich sein sollte. Nachzulesen ist sie im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), in Paragraf 33: „Vom 1. April. bis zum 15. Juli sind Hunde an der Leine zu führen“. Dieses Gesetz regelt in Paragraf 23 auch das Betreten der freien Landschaft, was grundsätzlich zur Erholung erlaubt ist. „Nicht betreten werden dürfen jedoch Wiesen und Weiden während der Aufwuchs- und Weidezeit“, also vom 1. März bis 31. Oktober. „Das schließt das Reiten und das Befahren mit Fahrrädern ein“.

Heimat für seltene Arten


Die Notwendigkeit zur Sicherung der Gewässer und Wiesen ergebe sich schließlich aus dem Artenschutz: Alle bei uns heimischen Singvögel und Amphibien sind besonders geschützt - das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt sie mit dem Paragraf 44 sogar unter besonderen Schutz und verbietet es, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“ Die Kleingewässer auf den Herzogsbergen sind Heimat für seltene Arten wie den Kamm-Molch, einer FFH-Art (Fauna-Flora-Habitat). Eine Charakterart der Herzogsberge sei die Kreuzkröte. Diese benötige zum Ablaichen offenen, lockeren und sandigen Boden. Blessralle, Rohrsänger, Braunkehlchen und viele weitere Brutvögel würden sich dort wohl fühlen.


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