Neue Corona-Verordnung - So feiert man im Landkreis Wolfenbüttel

Die Regeln gelten bereits ab diesem Freitag. Auch bereits geplante Feiern für dieses Wochenende seien gegebenenfalls abzusagen oder in der Teilnehmerzahl zu reduzieren.

Der Abstand sollte bei allen Aktivitäten eingehalten werden. Symbolbild.
Der Abstand sollte bei allen Aktivitäten eingehalten werden. Symbolbild. | Foto: Pixbay

Wolfenbüttel. Am gestrigen Mittwoch gab Ministerpräsident Stephan Weil die neuen Corona-Regeln bekannt, die ab dem morgigen Freitag gelten(regionalHeute.de berichtete). Auch im Landkreis Wolfenbüttel müssen sich die Bewohner ab Freitag an die neuen Regeln halten, wie dieser in einer Pressemitteilung berichtet. Der Landkreis weist außerdem darauf hin, dass diese Regeln ab diesem Freitag gelten. Auch bereits geplante Feiern für dieses Wochenende seien gegebenenfalls abzusagen oder in der Teilnehmerzahl zu reduzieren.


Private Feiern in der eigenen Wohnung oder anderen geschlossenen Räumen seien demnach nur noch mit bis zu 25 Personen möglich, wenn die Wohnung groß genug ist, die allgemein geltenden Abstandsregelungen einzuhalten. Feiern unter freiem Himmel, die in eigenen Gärten oder Höfen stattfinden, seien bei Einhaltung der Abstandsregeln mit bis zu 50 Personen möglich. Steige die Zahl der neuinfizierten Menschen auf 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen, dürften nicht mehr als 25 Gäste unter freiem Himmel feiern. Bei 50 oder mehr Fällen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner dürften sowohl drinnen als auch draußen nicht mehr als zehn Personen für private Feiern zusammenkommen.

Private Feiern in Gaststätten - Keine Spirituosen ab 18 Uhr


Wenn die Feierlichkeit in Restaurants oder anderen angemieteten Räumen stattfindet, dürften nicht mehr als 100 Menschen feiern. Das gelte beispielsweise für Dorfgemeinschaftshäuser, Vereinsheime und ähnliche. Auch hier müssten die Abstandsregeln eingehalten werden. Wenn mehr als 50 Personen an der Feier teilnehmen, dürften ab 18 Uhr keine Spirituosen und ab 22 Uhr kein Alkohol und keine alkoholischen Mischgetränke ausgeschenkt werden.

Auch hier gelte die Einschränkung der Teilnehmeranzahl, wenn das Infektionsgeschehen ansteige. Bei 35 Fällen je 100.000 Einwohnende in den letzten sieben Tage seien es nicht mehr als 50 Teilnehmende; bei 50 Fällen je 100.000 Einwohnende in den letzten sieben Tagen maximal 25 Personen.

Die allgemeinen Abstandsregeln bedeuten, dass Personen untereinander 1,5 Meter Abstand halten, es sei denn es sind nicht mehr als 10 Personen insgesamt zusammen oder die Personen gehören höchstens zwei Haushalten an.

Veranstaltungen im Stehen nach Genehmigung wieder zulässig


Mit der neuen Landesverordnung müssten alle Veranstaltungen, die teilweise im Stehen ablaufen, durch den Landkreis genehmigt werden. Hier sei ein Hygienekonzept zwingend vorzulegen, unabhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Als Beispiele nenne die Verordnung hier Kongresse, Messen, gewerbliche Ausstellungen, Jahrmärkte, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen.

Für eine solche Genehmigung bitte der Landkreis darum, die Veranstaltung frühzeitig unter gesundheitsamt@lk-wf.de anzumelden. Ein Hygienekonzept müsse beigefügt werden. Abhängig vom Infektionsgeschehen kann die Veranstaltung durch die Landkreisverwaltung auch kurzfristig mit Auflagen belegt oder ganz untersagt werden.

Veranstaltungen bis 500 Personen zulässig


Nach der neuen Verordnung seien, ähnlich wie bisher, Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen zulässig, wenn das Publikum sitze und der Sicherheitsabstand eingehalten werden könne. Für die Wege von und zu der Sitzgelegenheit sei eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wenn die Veranstaltungsteilnehmer Gespräche untereinander unterlassen und der Veranstaltungsraum über eine Klimaanlage mit Frischluftzufuhr verfügt, genüge ein Abstand von mindestens einem Meter. Das könne zum Beispiel im Kino oder Theater gelten. Das Gesundheitsamt im Landkreis behält sich aber vor, weitergehende Anordnungen zu treffen, wenn es das Infektionsgeschehen notwendig macht.

Gruppenfoto – mit Abstand am besten!


Das Abstandsgebot bringe es mit sich, dass auch eingeübte Verhaltensweisen überprüft werden müssen. Ein Beispiel: Enges Zusammenstehen für ein Gruppenfoto sei nicht ratsam – auch hier gelte der Sicherheitsabstand. Wenn dieser nicht eingehalten werden kann, müsse eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Auch Veranstalterinnen und Veranstalter, aber auch die Profis an den Kameras, seien in der Verantwortung, auf den entsprechenden Abstand achten.

Ist die Feier oder Veranstaltung derzeit notwendig?


Die Landkreisverwaltung bittet alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Veranstalterinnen und Veranstalter zu überdenken, ob eine größere Feier oder Veranstaltung derzeit wirklich stattfinden muss oder nicht verschoben werden könne.

Die neue niedersächsische Corona-Verordnung sei auf der Landes-Homepage unter www.niedersachsen.de abzurufen.


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