Wolfenbüttel. Ab 1. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Die wichtigste Änderung betrifft dabei Mieter und Vermieter gleichermaßen: Die Meldebescheinigung für ein- und ausziehende Mieter kommt wieder. Dies teilt die Stadt Wolfenbüttel in dem nachfolgenden Bericht mit.
Grundsätzlich bleibe es bei der Pflicht der An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich also innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Alle zuziehenden Personen müssen bei der Anmeldung dazu einen gültigen Personalausweis und/oder den Reisepass vorlegen. Künftig muss, so erklärt Frank Greie, Abteilungsleiter Bürgerdienste und Wohngeld bei der Stadt Wolfenbüttel, der Meldepflichtige zudem bei der An- und in einigen Fällen auch bei der Abmeldung (zum Beispiel bei Wegzug ins Ausland, ersatzloser Aufgabe einer Nebenwohnung) in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber oder eine vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorlegen. Hierfür gibt es ein bundeseinheitliches Formular, das den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers enthält, ferner das Datum des Ein- oder Auszugs, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Dieses ist ab November auch auf der städtischen Internetseite unter www.wolfenbuettel.de hinterlegt. Die Vorlage eines Mietvertrages erfüllt diese Anforderungen nicht.
Wer ist Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber ist derjenige, der einer anderen Person, die nicht zur Familiengemeinschaft gehört, eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt. Dies ist in der Regel der Wohnungseigentümer oder der von ihm Beauftragte. Dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen, heißt es in dem Bericht. Im Falle einer Untervermietung ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.
Wer sich nicht rechtzeitig meldet, müsse mit Strafe rechnen
Das neue bundeseinheitliche Meldegesetz soll Scheinanmeldungen vorbeugen. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort vielleicht mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert. Im Bundesmeldegesetz sei festgelegt, dass ein Bußgeld droht, wer sich nicht binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt meldet. Ebenso riskieren Vermieter eine Strafe, falls sie die Bescheinigung nicht rechtzeitig ausstellen. Hier können Kosten von bis zu 1.000 Euro anfallen. Bedeutend teurer werde es, wenn der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht wirklich in seiner Wohnung wohnt. In diesem Fall werde ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig.