Probleme mit dem Datenschutz? Kritik am Gesundheitsamt

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Der zahnärztliche Befund wird unverschlossen an die Grundschüler verteilt. Fotos:Werner Heise/Anke Donner/privat
Der zahnärztliche Befund wird unverschlossen an die Grundschüler verteilt. Fotos:Werner Heise/Anke Donner/privat | Foto: Heise/Donner/privat

Wolfenbüttel. Bei den zahnärztlichen Untersuchungen von Grundschülern, die durch das Gesundheitsamt Wolfenbüttel durchgeführt werden, gibt es datenschutzrechtliche Bedenken an der Übermittlung der medizinischen Befunde. Diese werden offen und einsehbar durch die Lehrer ausgeteilt.


Eltern von Schülern einer Wolfenbütteler Grundschule hatten sich an unsere Online-Zeitung gewandt und hinterfragt, ob diese Methode rechtmäßig sei. Lehrer müssten ihrer Ansicht nach nicht wissen, ob und welcher Befund festgestellt wurde. Andree Wilhelm, Sprecher des Landkreis Wolfenbüttel, bestätigt dieses Vorgehen. Nach Ansicht des Landkreises Wolfenbüttel handele es sich jedoch um einen "allgemein gehaltenen Hinweis zum Handlungsbedarf", der keine Diagnose enthalte, so dass die Schweigepflicht eingehalten werde.

Kenntnis der Befunde durch Lehrer "grundsätzlich nicht erforderlich"


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Laut Niedersächsischer Datenschutzbehörde handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten, die für die Eltern bestimmt sind. Foto: Werner Heise



Anders sieht das die Behörde der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen. Deren Sprecher, Dr. Mattias Fischer, lässt wissen: "Datenschutzrechtlich handelt es sich bei den Untersuchungsbefunden der Schülerinnen und Schüler um personenbezogene Daten, die für die Eltern bestimmt sind. Die Schule dient lediglich als zentraler Ort für die Untersuchung. Dass die Lehrerinnen und Lehrer Kenntnis von den einzelnen Befunden nehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich." Und er zeigt ein weiteres Problem auf: "Wenn nur die Kinder einen Umschlag erhalten, bei denen die Zähne nicht in Ordnung sind und die Umschläge dann vor der gesamten Klasse verteilt werden, stellt dies zumindest eine mittelbare Offenbarung von Gesundheitsdaten dar." Aus diesem Grund empfiehlt seine Behörde, dass jedes Kind im Anschluss an die Untersuchung die Ergebnisse in einem verschlossenen Umschlag erhält.

Behörde reagiert auf Problematik


Aufgrund der Recherchen von regionalHeute.de hat die Behörde der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Niedersachsen die aufgeworfene Problematik grundsätzlich geprüft und eine Handlungsempfehlung erstellt. Diese soll dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung mit der Bitte übersandt werden, diese Information an alle Gesundheitsämter zu verteilen.

Offenbar hat sich bereits eine Grundschule im Landkreis Wolfenbüttel mit dieser Problematik befasst. Dr. Mattias Fischer erklärt, dass man hier bereits entsprechend beraten habe und die Umsetzung der Empfehlungen zugesagt wurde.

Handlungsempfehlung der Behörde für den Datenschutz in Niedersachsen


1. Vor dem Besuch des Schulzahnarztes informiert die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Schülerinnen und Schüler über den Sinn und Zweck der Untersuchung. Fragen der Kinder werden beantwortet und eine mögliche Angst vor einer zahnärztlichen Untersuchung oder Behandlung verringert. Im Falle eines negativen Befundes sollte die Wichtigkeit der zahnärztlichen Behandlung nahegelegt werden.

2. Die Eltern erhalten rechtzeitig eine schriftliche Information über den Termin, wann die schulzahnärztliche Kontrolle durchführt wird.

3. Der Vordruck, mit welchem die Zahnärztin oder der Zahnarzt den Befund dokumentiert, sollte neben den Befunden und Aufforderungen die Hauszahnärztin oder den Hauszahnarzt zu besuchen, auch folgendes Feld enthalten: „Die Zähne Ihres Kindes sind ohne negativen Befund, die halbjährliche zahnärztliche Kontrolle ist auch bei den Milchzähnen für die Entwicklung und Gesunderhaltung der bleibenden Zähne Ihres Kindes sehr wichtig“.

4. Jedes Kind bekommt im Anschluss an die Untersuchung die Ergebnisse in einem verschlossenen Umschlag. Wenn nur die Kinder einen Umschlag erhalten, bei denen die Zähne nicht in Ordnung sind und die Umschläge dann vor der gesamten Klasse verteilt werden, stellt dies zumindest eine mittelbare Offenbarung von Gesundheitsdaten dar. Erhält jedes Kind einen Umschlag, ist dies nicht der Fall, da niemand nachvollziehen kann, ob nicht der unter Ziffer 3 genannte Punkt angekreuzt ist.

5. Sollte die Schulzahnärztin oder der Schulzahnarzt einen individuellen Gesprächsbedarf mit den Eltern eines Kindes für erforderlich halten, so ist es datenschutzrechtlich akzeptabel, wenn die Lehrenden in besonders gefährdeten Fällen informiert werden, damit diese ein persönliches Gespräch mit dem Kind und den Eltern, außerhalb der Klassengemeinschaft führen können. Anhaltspunkte, welche einen derartigen Gesprächsbedarf begründen, können z.B. in sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten (z.B. Flüchtlinge) oder bei Annahme der Vernachlässigung von Kindern liegen. Einen Umschlag nach Ziffer 4 bekommt das Kind in diesem Fall dennoch.

6. Im Rahmen der in § 8 Abs. 2 Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) vorgesehenen Gesundheitsberichterstattung ist die Rückmeldung an das Gesundheitsamt über den durchgeführten Besuch beim Hauszahnarzt, datenschutzrechtlich zulässig. Die Auswertung der Rückmeldungen wird anonymisiert, sodass keine Rückschlüsse auf ein bestimmtes Kind gezogen werden können.


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