[image=5e1764ad785549ede64cc8f9]Am 1. November ist die novellierte Bundes-Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in Kraft getreten. Eine der wesentlichsten Änderungen ist ein neu festgelegter technischer Maßnahmenwert für Legionellen.
Daraus ergibt sich eine neue Kontrollpflicht für Betreiber von Großanlagen für die Warmwasseraufbereitung. Alle Trinkwasserinstallationen mit einem Warmwasserbehälter größer als 400 Liter oder Wasserleitungen, in denen sich mehr als drei Liter Wasser von der Warmwassererzeugung bis zum Wasserhahn befinden, müssen einmal jährlich überprüft werden.
Eine Infektionsgefahr durch Legionellen besteht durch das Einatmen kleinster Tröpfchen, sogenannter Aerosole, in Anlagen wie Duschen oder anderen Einrichtungen, in denen es zur Vernebelung des Wassers kommt. „Jährlich erkranken in Deutschland schätzungsweise über 30.000 Menschen an einer durch Legionellen verursachten Lungenentzündung, 2.000 Menschen sterben daran”, erläutert Amtsarzt Carsten Bauer. „Die verpflichtende Untersuchung auf Legionellen im Trinkwasser ist deshalb eine notwendige und sinnvolle Vorsorgemaßnahme.” Ein Problem ist eine geringere Vorhaltetemperatur des Warmwassers, in dem sich Bakterien rasch vermehren können. Die Vorhaltetemperatur sollte deshalb mindestens 60 Grad Celsius betragen. Dann können sich Legionellen nicht mehr vermehren.
[image=5e1764cb785549ede64ccf84]In selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern mit kleineren Anlagen zur Warmwasseraufbereitung muss das Trinkwasser nicht auf Legionellen untersucht werden. Ebenso ausgenommen sind Häuser mit dezentralen Warmwasseranlagen wie Durchlauferhitzern. Hier ist das Risiko einer Legionellen-Belastung sehr gering und rechtfertigt damit keine regelmäßige Überwachung der Anlagen. Die Gefahr einer Kontamination mit Legionellen in der Trinkwasserinstallation besteht vor allem dort, wo Trinkwasser längere Zeit im Rohrleitungssystem stagniert.
Im Bereich der Vorsorge gibt es auch neue Anzeige- und Untersuchungspflichten. Zunächst haben Unternehmer oder Inhaber einer Großanlage zur Warmwasseraufbereitung den Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Der Untersuchungspflicht ist unaufgefordert nachzukommen. Die Untersuchungen sind von akkreditierten Laboren und Untersuchungsstellen durchzuführen, die in einer Landesliste aufgeführt sind. Abrufbar beim Niedersächsischen Landesgesundheitsamt. Der Betreiber ist verpflichtet, dem Gesundheitsamt die Untersuchungsergebnisse bis zum 31.10.2012 vorzulegen.
Werden technische Maßnahmenwerte erreicht oder überschritten, ist der Betreiber dazu verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren und Maßnahmen zu ergreifen, die Legionellenkontamination zu beseitigen.
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