Wolfenbüttel. Der Sinn von Fahrradschutzstreifen, die auf der Fahrbahn als optische Abgrenzung des Radverkehrs dienen sollen, wurde schon im vergangenen Jahr mehrfach diskutiert. Erst kürzlich trat wieder ein Leser an unsere Online-Tageszeitung heran und erklärte, dass die Schutzstreifen zuweilen zu Verwirrungen führen können. Wie verhält man sich also richtig?
Zunächst gilt: Beim Überholen von Fahrradfahrern muss ein Mindestabstand von rund zwei Metern eingehalten werden, ob nun mit oder ohne Schutzstreifen. Martin Zimmermann, Vorstandsmitglied vom Kreisverband des Verkehrsclub Deutschland, betonte bereits im Herbst vergangenen Jahres, dass Autofahrer sich allerdings oft an dem Schutzstreifen orientieren würden und damit dann den Mindestabstand zum Fahrradfahrer nicht einhalten. Auch Stefan Brix von den Grünen, Vorsitzender des städtischen Ausschusses für Bau, Stadtentwicklung und Umwelt, erklärte bereits, dass er eine erhöhte Gefahr durch die Schutzstreifen sehe. Auto- beziehungsweise Fahrradfahrern würde durch diese nämlich unterschwellig signalisiert, dass mit Einhalten der eigenen Spur eine ausreichende Sicherheit gewährleistet sei. Da der Schutzstreifen jedoch keine ausreichende Breite besitze, sei dies eben nicht der Fall.
Schutzraum für Radfahrer?
Die Stadt Wolfenbüttel erklärte auf Anfrage unserer Online-Tageszeitung: "Sinn des Schutzstreifens ist es, gerade auch auf räumlich knapp bemessenen Verkehrsflächen, einen besonderen Schutzraum für Radfahrer zu schaffen." Radfahrer würden dank der optischen Abgrenzung einen gewissen Schutz genießen, sie würden von den Autofahrern besser gesehen und Konflikte mit Fußgängern würden minimiert, so Thorsten Raedlein, Leiter der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Wolfenbüttel. "Da die Verkehrsfläche für den motorisierten Verkehr optisch verkleinert wird, reduziert sich zudem die Geschwindigkeit der Autoverkehrs. Dadurch wird ein höheres Sicherheitsniveau erreicht", heißt es seitens der Stadt weiter.
Mindestabstand muss eingehalten werden
Thorsten Raedlein betont allerdings auch: "Der vorgeschriebene Mindestabstand von zwei Metern beim Überholen von Radfahrern gilt für die Autofahrer trotz Schutzstreifen weiterhin. Kann dieser Abstand nicht eingehalten werden (zum Beispiel bei Gegenverkehr), muss der Autofahrer hinter dem Radfahrer bleiben." Generell gelte außerdem:
- Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
- Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden.
- Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
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