Wolfenbüttel. Die Stadt Wolfenbüttel unterstützt die von den kommunalen Spitzenverbänden initiierte Verfassungsklage gegen das Land Niedersachsen auf Einhaltung der Konnexitätsregelung im Hinblick auf die Erstattung der den kommunalen Schulträgern durch die Umsetzung der Inklusion entstehenden Kosten. Dies hat der Rat in seiner Sitzung am Mittwoch beschlossen.
Mit dem Gesetz zur Einführung der Inklusion, das vom Niedersächsischen Landtag im März 2012 beschlossen worden und am 01. August 2012 in Kraft getreten ist, wurden die kommunalen Schulträger verpflichtet, an den Schulstandorten der bestehenden Regelschulen die rechtlichen Maßgaben der Inklusion umzusetzen. Damit soll uneingeschränkt gewährleistet werden, dass künftig Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden können. Das Gesetz sieht ab dem (laufenden) Schuljahr 2013/2014 eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2018 vor, in der die kommunalen Schulträger (Landkreise, kreisfreie Städte sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden) zunächst an ausgewählten Schwerpunktschulen und aufsteigend in den Jahrgangsstufen 1 und 5 die Voraussetzungen für eine inklusive Beschulung erfüllen müssen. Ab dem Jahr 2018 soll nach den geltenden Vorgaben dann an jedem Schulstandort eine inklusive Beschulung ermöglicht werden.
Durch entsprechende Beschlussfassung des Rates wurden umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um zunächst an der Wilhelm-Busch-Grundschule, an der Hauptschule Erich-Kästner, an der Leibniz-Realschule sowie am Gymnasium Große Schule die Inklusion mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 für sämtliche Förderbedarfe zu gewährleisten.
Nach der sogenannten Konnexitätsregelung („wer bestellt, der bezahlt“), die im Jahr 2006 in die Landesverfassung aufgenommen wurde, sei das Land Niedersachse grundsätzlich verpflichtet, den Kommunen die Kosten, die durch landesgesetzliche Regelungen verursacht werden, unverzüglich zu erstatten. Dieser Verpflichtung ist das Land bei der Einführung der Inklusion an den niedersächsischen Schulen nicht nachgekommen. Nach der erfolgten Einführung der Inklusion wurde deutlich, dass die kommunalen Schulträger im Hinblick auf die baulichen Maßnahmen sowie die entsprechende Ausstattung für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, insbesondere im Bereich der körperlichen und motorischen Entwicklung, eine erhebliche Kostenlast zu tragen haben. Allein bei der Stadt Wolfenbüttel umfassen die für die vorgenannten Schwerpunktschulen anfallenden Investitionskosten einen hohen sechsstelligen Betrag.
Da von Seiten des Landes ein solcher Kostenausgleich trotz anhaltender Bemühungen der Kommunalen Spitzenverbände bisher abgelehnt worden ist, wird nunmehr von Seiten des Niedersächsischen Landkreistages, des Niedersächsischen Städtetages sowie des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes eine Klage vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof vorbereitet. Diese Verfassungsklage wird durch das Ergebnis eines Gutachtens von Prof. Dr. jur. Thorsten Kingreen (Universität Regensburg), das die Kommunalen Spitzenverbände in Auftrag gegeben haben, gestützt. Die Klage selbst wird stellvertretend von einigen besonders betroffenen Kommunen erhoben, gleichwohl haben sich bereits 175 Kommunen in Niedersachsen dieser Klage deklaratorisch angeschlossen. Kosten entstehen der Stadt Wolfenbüttel bei einer Unterstützung der Klage nicht.
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