[image=5e1764c9785549ede64ccf37]Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat heute im Saal 189 eine Zivilklage einer Klägerin aus dem Emsland gegen die Stadt Meppen zu verhandeln. Die von Herrn Rechtsanwalt Dr. Schlichter aus Meppen vertretene Klägerin hat ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 5.000,- € wegen der Folgen eines Vorfalls in der Dampfsaune des städtischen Schwimmbads eingeklagt. Der Vorsitzende wird in dem öffentlichen Termin die Sach- und Rechtslage sowie die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung erörtern. Mit einem Urteil ist in dem Termin noch nicht zu rechnen.
Im September 2011 hatte die damals noch 6 Jahre alte Klägerin gemeinsam mit einer Freundin das Türkische Dampfbad des Meppener Schwimmbads betreten. Der mindestens 100° C heiße Dampf tritt dabei durch eine in der Wand befindliche Düse, die sich ca. 25 cm oberhalb des Fußbodens befindet, in das Dampfbad. Über der Düse ist ein Schild angebracht mit der Bezeichnung: „Achtung: Dampfaustritt Verbrühungsgefahr". Das Schild befindet sich aber nicht in Augenhöhe, sondern ca. 50 cm oberhalb des Bodens.
Die Klägerin behauptet nun, dass sie beim Besuch der Dampfsaune schmerzhafte Verbrennungen dritten Grades am rechten Unterschenkel auf einer Fläche von ca. 4 x 4 cm erlitten habe. Eventuell könne deswegen ein plastisch-chirurgischer Eingriff erforderlich werden. Sie behauptet weiter, dass der Austritt des Dampfes aus der Düse nicht hinreichend gesichert gewesen sei. Daher habe die von dem Osnabrücker Rechtsanwalt Dr. Windmöller vertretene Beklagte als Betreiberin des Bades ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die verklagte Stadt bestreitet den Vorfall und behauptet, dass die Düse mit einer Abdeckkappe gesichert gewesen sei und der Dampf nicht direkt in den Raum, sondern seitlich zur Wand hin ausgetreten sei. Da auch das Hinweisschild deutlich erkennbar gewesen sei, sei die Stadt ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen.
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