Stellungnahme zur Abschiebung von Ljuljete Ademaj




[image=5e1764c1785549ede64ccd8b]Zur umstrittenen Abschiebung von Ljuljete Ademaj in den Kosovo erklärt Innenminister Uwe Schünemann, ungekürzt und unkommentiert:

Frau Ljuljete Ademaj ist am heutigen Donnerstag von Karlsruhe nach Pristina abgeschoben worden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in Oldenburg hat eine Eheschließung von Frau Ademaj nicht unmittelbar bevor gestanden. Den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung aus rechtlichen Abschiebungshindernissen nach Art. 6 GG hat das Gericht abgelehnt. Die Petition hatte keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerbehörde der Stadt Emden ist für den Fall Ademaj zuständig und steht Ihnen gerne für Nachfragen über die Pressestelle der Stadt Emden zur Verfügung.

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zu Grunde:
Frau Ademaj ist im Jahr 1992 illegal eingereist. Das Asylverfahren ist 1996 erfolglos abgeschlossen und Frau Ademaj seitdem zur Ausreise verpflichtet. Die Erteilung eines Bleiberechts auf Grundlage der verschiedenen Bleiberechtsregelungen kam wegen fehlender Voraussetzungen nicht in Betracht. Auch eine Begünstigung durch die gesetzliche Altfallregelung war wegen nicht ausreichender wirtschaftlicher Integration nicht möglich. Mit Ausnahme der Gestattungszeiten im Asylverfahren wurde ihr Aufenthalt ausschließlich geduldet. Ihren Lebensunterhalt hat sie durch den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestritten. Für Frau Ademaj und ihre Kinder sowie für den Vater wurden Sozialleistungen in Höhe von 408.647,66 € durch das Land Niedersachsen erbracht.Bis zum 31.01.2008 hat Frau Ademaj mit ihren Kindern und deren Vater zusammengelebt. Danach ist der Vater mit der Tochter ausgezogen. Die Mutter blieb mit den beiden Söhnen in der Wohnung. Derzeit lebt der Vater in Emden und ist ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig.Nachdem die kosovarische Seite dem Rücknahmeersuchen der Ausländerbehörde zugestimmt hatte, wurde die Abschiebung von Frau Ademaj und ihrer vollziehbar ausreisepflichtigen Kinder (eine Tochter, geb. 1992 und zwei Söhne, geb. 1995 und 1997) auf den 27.10.2011 anberaumt. Da dieser Termin der Familie bekanntgegeben worden war, hat sie sich der Maßnahme durch Untertauchen entzogen. Der Aufenthalt der 19jährigen Tochter wird wieder geduldet, da sie eine Ausbildung als Restaurantfachfrau absolviert. Dies hatte sie der Ausländerbehörde nicht mitgeteilt. Erst im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt dies bei Gericht vorgetragen. Da sie keine Unterlagen vorgelegt hatte, ist die Ausländerbehörde an den Ausbildungsbetrieb herangetreten, um sich den Ausbildungsvertrag vorlegen zu lassen. Ihr kann nach derzeitigem Stand voraussichtlich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt werden, wenn sie den erforderlichen Nationalpass vorlegt.

Ein Sohn erfüllt zwar die altersmäßigen, aber nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 25a AufenthG, da schon kein regelmäßiger Schulbesuch nachgewiesen worden ist. Die in den vorgelegten Zeugnissen dokumentierten schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie das Arbeits- und Sozialverhalten lassen nicht darauf schließen, dass er den Hauptschulabschluss erreichen wird. (s. Beschluss des Nds. OVG vom 28.11.2011 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das gegen die für den 27.10.2011 geplante Abschiebung ohne Erfolg betrieben worden war).

Beide Söhne sind weiterhin unbekannten Aufenthalts.

Frau Ademaj hat versucht, obwohl ihr geduldeter Aufenthalt räumlich auf Niedersachsen beschränkt ist, in Freiburg / Breisgau die Eheschließung anzumelden. Der Standesbeamte hat jedoch zunächst ein Eheverbot verhängt, da nicht geklärt war, ob sie mit dem Vater ihrer Kinder verheiratet ist. Ausweislich der Geburtsurkunde ihres Sohnes war sie mit dessen Vater verheiratet. Dem hat sie entgegen gehalten, dass die Urkunde gefälscht sei. Das Standesamt hat durch Nachfrage im Kosovo erfahren, dass in den dort in Frage kommenden Registern keine Ehe dieser Personen eingetragen war. Mit dieser Kenntnis wurde das Eheverbot aufgehoben. Darauf hin konnte der erforderliche Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beim zuständigen OLG in Karlsruhe gestellt werden. Das OLG sah sich jedoch nicht in der Lage, über diesen Antrag zu entscheiden und führt zur Begründung aus, dass im Hinblick auf den Nachweis ihrer Ledigkeit noch Aufklärungsbedarf bestehe. Sie müsse noch eine Geburtsurkunde aus dem Kosovo beibringen, die dann evtl. noch einer Überprüfung unterzogen werden müsse. Außerdem sollen noch die Ermittlungen des Standesamtes betreffend die eingereichten serbischen Urkunden abgewartet werden.

Soweit darauf abgestellt wird, dass der Aufenthalt von Frau Ademaj trotzdem geduldet werden soll, weil sie die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen schließen möchte, läge nur dann ein Duldungsgrund vor, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorstünde. Nach der Rechtsprechung steht eine Eheschließung nur dann unmittelbar bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin von dem zuständigen Standesbeamten bestimmt oder zumindest von diesem als unmittelbar bevorstehend bezeichnet ist. Ausnahmsweise kann auch dann von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung gesprochen werden, wenn das Verfahren beim OLG zur Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erfolgreich abgeschlossen ist. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren in seinem Beschluss vom 10.01.2012 unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen des OLG festgestellt, dass eine Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht und den Antrag auf Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Duldung aus rechtlichen Abschiebungshindernissen nach Art.6 GG abgelehnt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mit Schreiben vom 09.01.2012 der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass es den Wiederaufgreifensantrag von Frau Ademaj abgelehnt hat, also kein neues Asylverfahren durchgeführt wird. Da Frau Ademaj aufgrund des Untertauchens zur Festnahme ausgeschrieben war, war sie im Standesamt festgenommen worden. Das zuständige Amtsgericht hat auf Antrag der Ausländerbehörde der Stadt Emden einen Haftbeschluss erlassen. Frau Ademaj saß in Schwäbisch – Gmünd in Abschiebungshaft und ist am 12.01.2012 mit einem Sammelcharter ab Karlsruhe nach Pristina abgeschoben worden.

Eine aktuelle Reisefähigkeitsbescheinigung lag vor.

Die Ausländerbehörde der Stadt Emden steht im Kontakt mit dem Anwalt von Frau Ademaj, um die beiden Söhne mit der Mutter in Pristina zusammen zu führen.


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