Tanz- und Veranstaltungsverbot: Feiertagsregelung an Ostern


ZU Ostern sind die Feiertagsregelungen zu beachten. Symbolfoto: Anke Donner | Foto: Anke Donner)



Wolfenbüttel. Die Feiertage der Karwoche einschließlich des Ostermontags sind durch das Niedersächsische Feiertagsgesetz gesetzlich geschützt und einige Aktivitäten reglementiert. Vom Tanzen bis zur Modenschau – hier gibt es einen Überblick über die Verbote.

„Rund um Ostern“ gelten wichtige gesetzliche Bestimmungen um den Charakter der Feiertage zu wahren, erklärt Stadtpressesprecher Olaf Danell auf Anfrage von regionalHeute.de. Karfreitag und Ostermontag sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Es gelten daher für Jedermann die Regelungen, die auch an Sonntagen zu beachten sind. Das sind zum Beispiel öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonntage widersprechen, so Olaf Danell.

Tanz- und Veranstaltungsverbot


Zudem sind von Gründonnerstag, 5 Uhr morgens, bis Ostersamstag, 24 Uhr, öffentliche Tanzveranstaltungen untersagt. Am Karfreitag dürfen darüber hinaus in Räumen mit Schankbetrieb keine Veranstaltungen stattfinden, die über die reine Bewirtung hinausgehen – etwa Konzerte, Preiskegeln, Modeschauen und ähnliches. Das gilt unabhängig davon, ob diese Veranstaltungen öffentlich oder nicht-öffentlich sind. Auch müssen am Karfreitag Spielhallen und Wettbüros geschlossen bleiben. Öffentliche Sportveranstaltungen sind ebenfalls untersagt. Nicht unter das Verbot fallen alle Veranstaltungen, die einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Forschung dienen und den Charakter des jeweiligen Feiertages berücksichtigen.