Zum Verbotsverfahren der Hells Angels veröffentlichen wir die Rede von Innenminister Uwe Schünemann zum Antrag der Fraktion der SPD - wie immer - ungekürzt und unkommentiert:
Sehr geehrte Damen und Herren,
um eines gleich vorab klarzustellen: Über Vereinsverbote redet man nicht, man macht sie, wenn sie erfolgversprechend sind! Jede öffentliche Diskussion oder Ankündigung eines Vereinsverbots gefährdet den Erfolg eines Verbotsverfahrens. Was also soll dieser Entschließungsantrag bewirken? Der Vorbereitung ventueller vereinsrechtlicher Maßnahmen gegen die Hells Angels erweisen sie hiermit jedenfalls einen Bärendienst.
Selbstverständlich besteht überhaupt kein Dissens in der Bewertung, dass es sich bei den Hells Angels um keine Hobby-Motorradgruppe handelt. Wir haben es vielmehr mit einer Klientel zu tun, bei der sich die polizeilichen Zentralstellen länderübergreifend einig sind, dass verschiedene Rockergruppierungen Züge organisierter Kriminalität aufweisen. Soweit Mitgliedern von Rockergruppierungen Straftaten nachgewiesen werden können, sind diese oft den typischen Deliktsfeldern der Organisierten Kriminalität zuzuordnen, wobei der illegale Handel mit Betäubungsmitteln eine wesentliche Rolle spielt. Das grundsätzliche Geschäftsgebaren ist auf Territorial- und Machtzuwachs gegenüber anderen konkurrierenden Motorradclubs ausgelegt. Die Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel werden zur Erreichung der Ziele eingesetzt. Die Landesregierung tritt für ein konsequentes Vorgehen gegen kriminelle Motorradclubs ein; rechtsfreie Räume werden nicht geduldet.
Bereits 2005 reagierte die Landesregierung mit einer umfangreichen Rahmenkonzeption auf die sich damals schon abzeichnende Expansion von Rockergruppierungen. Damit einhergehend ist im Landeskriminalamt Niedersachsen in der Zentralstelle Organisierte Kriminalität eine Ermittlungsgruppe eingerichtet worden. Aufgabe dieser Ermittlungsgruppe ist neben der Erstellung und Fortschreibung eines Landeslagebildes das schwerpunktmäßige Führen von Ermittlungen in straf- und gefahrenabwehrrechtlichen Einzelverfahren.
Auch bundesweit werden seit 2010 die polizeilichen Maßnahmen gegen „Rockerkriminalität“ auf der standardisierten Grundlage einer Rahmenkonzeption umgesetzt. In Gefährdungslagen ist Vorsorge für ein landes- und bundesweit einheitliches Verständnis getroffen worden. Hervorzuheben ist der ganzheitliche Ansatz dieser Bekämpfungsstrategie gegen Rockerkriminalität. Sie erfolgt in enger Zusammenarbeit der Polizeibehörden mit der Staatsanwaltschaft, den Finanzbehörden und bestimmten Stellen der Kommunalbehörden bis hin zu Unternehmen der Wirtschaft.
Das Niedersächsische Innenministerium hat diese Rahmenkonzeption nicht nur für verbindlich erklärt, sondern darüber hinaus in einigen Punkten noch konkreter gefasst. So werden seitdem in Niedersachsen z.B. sämtliche Straftaten von Rockern in den zentralen Kriminaldiensten bearbeitet, und hier alle verschiedenen Straftaten bei denselben Rocker- Ermittlungsbeamten konzentriert. Damit werden Erkenntnisse gebündelt und die Bearbeitung der Strafverfahren optimiert.
Unbeschadet der intensiven – bundesweiten – polizeilichen Zusammenarbeit haben wir die Zusammenarbeit im Verbund der Norddeutschen Küstenländer besonders eng gestaltet. Ergebnisse dieser Kooperation sind nicht nur jährliche Lagebilder oder aktuelle Übersichten sondern ein ständiger intensiver Informationsaustausch über die betreffenden Landeskriminalämter.
Gerade in der letzten Woche hat die Nord-IMK ein solches gemeinsames Vorgehen im Rahmen ihrer Sitzung noch einmal bekräftigt. Nicht zuletzt hat die Polizei ihre Kontrollmaßnahmen erhöht; auch im Steintor-Bereich in Hannover, der verschiedene Verflechtungen zum Hells Angels MC Hannover aufweist. Zur Bekämpfung der Rockerkriminalität werden selbstverständlich auch die rechtlichen Möglichkeiten vereinsrechtlicher Maßnahmen fortlaufend geprüft. Ein erfolgreiches Verbotsverfahren setzt aber voraus: Es muss gegenüber den betreffenden Motorradclubs die zweifelsfrei belegbare Feststellung getroffen werden, dass ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Hierfür müssen die kriminellen Aktivitäten der Mitglieder nachgewiesen und dem Rockerclub zugerechnet werden können.
D.h., die Straftat, die ein Vereinsmitglied begeht, muss der Organisation zugerechnet werden können, z.B. weil die Organisation sie angeordnet hat, sie duldet oder von ihr profitiert. Insofern wird das Strafverfahren gegen den Anführer der Bremer Hells Angels insbesondere für eventuelle vereinsrechtliche Maßnahmen gegen das Bremer Charter Erkenntnisse bringen können. Soweit sich darüber hinaus Erkenntnisse im Hinblick auf das hannoveraner Charter der Hells Angels oder im Hinblick auf ein vom Bundesinnenminister auszusprechendes bundesweites Verbot der Hells Angels gewinnen lassen, ist der Informationsaustausch unter den Ländern und mit dem Bund gewährleistet – sowohl auf der Ebene der polizeilichen Zusammenarbeit, als auch zwischen den für vereinsrechtliche Maßnahmen zuständigen Ressorts.
Die Rockergruppierungen in Niedersachsen – und ganz sicher auch das Charter Hells Angels MC Hannover – stehen unter intensiver Beobachtung. Liegen die vereinsrechtlichen Voraussetzungen vor, wird ein Verfahren gegen den betreffenden Rockerclub eingeleitet werden – allerdings ohne dies vorher leichtfertig öffentlich kund zu tun.
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