Mit gesetzlich versicherten Patienten dürfen nur unter engen Voraussetzungen privatärztliche Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Darauf weist die Kanzlei Jablonsky & Koll. aus Celle hin.
Will der behandelnde Arzt seine Leistungen privat abrechnen, obwohl der Patient in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ist Vorsicht geboten. Denn dies ist nur dann möglich, wenn der Patient vor Behandlungsbeginn ausdrücklich schriftlich erklärt, eine privatärztliche Behandlung zu wünschen und die Kosten hierfür tragen zu wollen. So hat jüngst das Amtsgericht München entschieden. Der alleinige Hinweis darauf, dass der Patient das Honorar gegebenenfalls selbst zu tragen hat, ist nicht ausreichend. Gezahlt werden muss dann nicht, bereits bezahlte Honorare sind zurückzuerstatten.
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