Weitere Öffnungsschritte: Diese Lockerungen gelten ab Montag

Auch wenn es weitere Lockerungen gibt: Es solle sich weiterhin an die Hygienemaßnahmen und Kontaktbeschränkungen gehalten werden.

Unter anderem sind auch Kutschfahrten wieder erlaubt. Symbolbild.
Unter anderem sind auch Kutschfahrten wieder erlaubt. Symbolbild. | Foto: pixabay

Region. Die Neuerkrankungen mit Covid-19 haben sich aktuell in Niedersachsen auf einem stabil niedrigen Niveau eingependelt. Grund für die Landesregierung weitere vorsichtige Öffnungsschritte des Stufenplans sowie des Bund-Länder-Beschlusses vom 6. Mai umzusetzen. Die „Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“ wurde entsprechend geändert. Dies teilt das Land Niedersachsen in einer Pressemitteilung mit.


Die bisherigen Lockerungen seien nur aufgrund des Erfolgs der bisherigen Maßnahmen möglich geworden. Bis es einen Impfschutz oder ein wirksames Medikament gebe, sei in den nächsten Wochen weiterhin die Reduzierung der physischen Kontakte auf das absolut notwendige Minimum notwendig. Letztlich sei dies die wirkungsvollste Maßnahme, um die Ausbreitung des Virus weiter zu verlangsamen.

So geht es mit der Schule weiter


Nach und nach würden weitere Jahrgänge in die Schulen zurückkehren. Am Montag, 25. Mai, nehmen die 11. Klassen der allgemein bildenden Schulen sowie die Klassen 5 bis 9 an den Förderschulen „Geistige Entwicklung“ ihren Präsenzunterricht wieder auf. Auch weitere Klassen und Fachstufen an den berufsbildenden Schulen würden zurück in die Schule kommen.

Nach den Pfingstferien am 3. Juni sollen dann die Jahrgänge 7 und 8 an ihre jeweiligen Schulen zurückkehren, ebenso die zweiten Klassen an den Grundschulen. Weitere zwei Wochen später – am 15. Juni – würden nach bisherigem Plan die Klassen 5 und 6 sowie die Erstklässler folgen. Mitte Juni seien dann – bei gleichbleibend niedrigen Infektionszahlen – voraussichtlich alle Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen wieder zurück in der Schule.

Kinderbetreuung / Notgruppen


Tagespflegepersonen könnten ab Montag mit den von ihnen betreuten Kindern Spielplätze besuchen. Das gelte auch, wenn die Kinder aus unterschiedlichen Haushalten kommen. Bisher sei das durch das allgemeine Kontaktverbot mit der Ausnahme für Personen aus einem Haushalt nicht möglich gewesen.

Wirtschaft & Tourismus


Mit der ab dem 25. Mai geltenden Verordnung weitet die Landesregierung die bereits seit dem 6. Mai geltenden Lockerungen für den Tourismus weiter aus.

Nach Ferienwohnungen und -häusern sowie Campingplätzen könnten nun auch Hotels und Pensionen wieder für Gäste öffnen. Zusätzlich werde die bisherige Beschränkung, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Bootsliegeplätze zu 50 Prozent zu belegen, auf
60 Prozent hochgesetzt. Diese gilt dementsprechend auch für die Auslastung der niedersächsischen Hotels. Eine Wiederbelegungsfrist wie sie für Ferienwohnungen und -häuser gilt, werde es für Hotels nicht geben. Dauercamper und Dienstreisende seien von dieser Regelung jedoch ausgenommen. So könne ein Hotel eine Belegung von 100 Prozent haben, sollte es sich bei den Gästen um Dienstreisende handeln, wie Claudia Schröder vom Krisenstab am heutigen Freitag in einer Pressekonferenz berichtet.

Weiterhin würden sowohl Schifffahrten zu touristischen Zwecken als auch Kutschfahrten und kleine Stadtführungen mit bis zu zehn Personen unter den geltenden Hygieneauflagen wieder stattfinden können. Auch Seilbahnen dürfen wieder öffnen, wenn sie zunächst erst einmal 50 Prozent der Fahrgäste befördern.

Auch Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Ebenfalls öffnen dürfen Freizeitparks und Baumwipfelpfade.

Busreisen zu touristischen Zwecken würden jedoch vorerst untersagt bleiben, da das Ansteckungsrisiko in der Enge der Busse zu hoch sei. Der Unterschied zu Bahnfahrten würde darin liegen, dass Bahnen oder andere öffentliche Verkehrsmittel beruflich genutzt werden müssen. Auch bei Schifffahrten sei das Risiko ein anderes, da sich hier ein Teil der Mitfahrer über Deck an der freien Luft aufhalten würde.

Beratungsstellen dürfen wieder öffnen


Aufgrund der notwendigen Schutzmaßnahmen hätten viele Leistungen und Angebote nicht oder nur eingeschränkt beispielsweise per Telefon- oder Videoberatung erbracht werden können.

Ab kommenden Montag könnten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten wieder bis zur Hälfte der Plätze öffnen. Einrichtungen der Tagespflege für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen könnten mit einem entsprechenden Hygienekonzept ab Montag wieder maximal die Hälfte der vereinbarten Plätze belegen.

Darüber hinaus könnten Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Jugendbildungsstätten und vergleichbare Einrichtungen wieder Einzelpersonen und Familien beherbergen und bis zu 60 Prozent ihrer Betten gleichzeitig vermieten. Gruppenveranstaltungen und -angebote sowie die Aufnahme von Gruppen würden vorerst untersagt bleiben. Ausgenommen von diesem Verbot seien die Heimvolkshochschulen.

Weiter könnten soziale Hilfen, Beratungsangebote und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe wieder öffnen. Ebenso könnten einzelne Personen oder Personen eines Hausstandes wieder soziale, pädagogische und psychologische Beratungsstellen aufsuchen. Das seien zum Beispiel Beratungsstellen für Senioren, Pflege, Familien, Wohnungs- und Obdachlose. Dazu gehören weiter Erziehungsberatungsstellen, Angebote der Migrationsberatung, Gewaltberatung, Lebensberatung, Drogenberatung, Suchtberatung und Anerkennungsberatung.

Ebenfalls zum 25. Mai könnten offene, gruppenbezogene und gemeinwesenorientierte Angebote der Kinder- und Jugendhilfe bis zu zehn Personen, einschließlich der Aufsichtspersonen, öffnen.

Indoorsport und Fittnesstudios dürfen wieder öffnen


Nach der Öffnung der Sportanlagen im Freien folge am Montag die der Sporthallen unter Einhaltung der geltenden Regelungen. Im Bereich des Profisports dürfen Mannschaften, die am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga – gleich welcher Sportart – oder der 3. Fußball-Liga teilnehmen, auch mit Kontakt ihre Sportart (Training und Wettkampf) ausüben. Grundlage hierfür sei ein medizinisches, organisatorisches und hygienisches Konzept nach dem Vorbild des von DFL und DFB vorgelegten Konzeptes „Sportmedizin/Sonderspielbetrieb im Profifußball“.

Als Voraussetzung dafür müsse die Sportausübung kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgen. Auch ein Abstand von mindestens zwei Metern müsse eingehalten werden. Die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen müssten auch in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte durchgeführt werden. Die Umkleidekabinen, Dusch- und Waschräume – ausgenommen Toiletten – müssten geschlossen bleiben
Warteschlangen beim Zutritt zur Sportanlage sind zu vermeiden. Zuschauerinnen und Zuschauer seien nach wie vor ausgeschlossen. Wettkämpfe würden möglich sein, wenn diese die Voraussetzungen konsequent und uneingeschränkt einhalten werden. Dies werden nach wie vor die Individual- und Einzelsportarten besser können. Vor der Ausrichtung des Wettkampfes sollte aber immer ein Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufgenommen werden, um mögliche Fragestellungen zu klären und das weitere Vorgehen zu besprechen.

Den Vereinen sowie den Sportlerinnen und Sportlern werden erneut Hilfestellungen in Form von FAQs an die Hand gegeben. Diese FAQs kommen bei den Vereinen und Sportlerinnen und Sportlern sehr gut an und helfen bei den häufigsten und drängendsten Fragen rund um die Verordnung und die Wiederaufnahme des Sportbetriebs.

Außerschulische Bildungsangebote


Außerschulische Bildungsangebote – dazu zählen unter anderem Volkshochschulkurse und Heimvolkshochschulkurse mit Übernachtung – dürfen wieder wahrgenommen werden. Auch Prüfungen dürfen stattfinden. Dies gilt auch für die Musikschulen. Bläserensembles und Bläserorchester sowie Chöre dürfen ab dem 25. Mai einzeln oder in Kleingruppen mit bis zu vier Personen unterrichtet werden. Für alle Einrichtungen gilt: Eine Wiederaufnahme der Angebote ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann. Außerdem müssten die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgenommen und drei Wochen lang von der Einrichtung aufbewahrt werden.

Die geänderte Verordnung gilt ab Montag, 25. Mai.


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