Interessante entscheidungen aus dem Mietrecht, gibt es sowohl für die Seite der Mieter wie auch für die der Wohnungseigentümer. Jürgen Lindner, Justiziar des Verbandes Haus & Grund Niedersachsen, machte dies am Dienstag bei der Informatiosnveranstaltung für Mitglieder des Wolfenbütteler Haus & Grund Vereins deutlich.
So verjährt zum Beispiel der Erstattungsanspruch des Mieters für Renovierungskosten bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel bereits nach sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses. Oder der Vermieter hat nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist keinen Anspruch mehr, Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung zu stellen. Dies gilt auch für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch. Beachten sollte man auch, dass Anwaltskosten zur Wahrnehmung eigener Interessen bei einer Kündigung außerhalb des Gerichtsverfahrens grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Aus einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (AG) geht hervor, dass die Reparatur an einem Abflussrohrnicht nicht unter die Kleinreparaturklausel fällt. Im Streitfall forderte eine Vermieterin die Erstattung von Reparaturkosten an einer Abflussleitung. Die Mieter sahen darin jedoch keine unter die sogenannte Kleinreparaturklausel fallenden Aufwendungen. Dem schloss sich das AG an und verwies darauf, dass die Klausel nur solche Gegenstände einschließt, die dem täglichen, ordnungsgemäßen Zugriff der Mieter unterliegen. Schließlich liege ihr Zweck in der Förderung des pfleglichen Umgangs mit der Mietsache. Aufgrund der Tatsache, dass ein Abwasserrohr nun einmal nicht der dauerhaften Einwirkung des Mieters unterliege, sei das Vorgehen der Vermieterin unzulässig gewesen. Manches Urteil sorgte bei den Mitgliedern für Kopfschütteln und sicherlich waren sie froh, dass Sie als Mitglied im Haus & Grund jemanden an ihrer Seite haben, der sie in rechtlichen Fragen kompetent beraten kann.
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