[image=5e1764cb785549ede64ccfa6]Gestern noch gab eine Pressemitteilung der Piraten und auch einen Bericht der Kollegen vom NDR, wonach die Berichterstattung vom Landesparteitag der Piratenpartei in der Wolfenbütteler Lindenhalle eingeschränkt werde (WolfenbüttelHeute.de berichtete). Und das gerade bei der Partei, die Transparenz und Öffentlichkeit propagiert. Heute nun ruderten die Piraten aber zurück und sprechen von einem Missverständnis. Eine weitere Pressemitteilung der Partei erreichte unsere Redaktion zwar nicht, dennoch gibt es auch hier einen Bericht des NDR.
Listenaufstellung zur Landtagswahl: Verwaltungsgericht Hannover lehnt den Antrag eines Mitgliedes der Piratenpartei Niedersachsen ab
Das Parteimitglied war am 31. März von der Aufstellungsversammlung als Bewerber der um ein Direktmandat im Wahlkreis 28 (Hannover - Mitte) für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 20. Januar 2013 bestimmt worden. Am 9. April hatte der Landesvorstand der Partei Einspruch gegen die Wahl des Antragstellers eingelegt und dazu erklärt, er halte es für äußerst unangebracht und unangemessen, in aller Öffentlichkeit für die Forderung nach der Entkriminalisierung der Leugnung des Holocaust einzutreten. Der Regionsvorstand der Partei berief daraufhin am 4. Juli eine erneute Aufstellungsversammlung für den Wahlkreis 28 ein, die morgen stattfinden soll. Am Samstag findet dann der Landesparteitag der Piratenpartei Niedersachsen in der Lindenhalle Wolfenbüttel statt.
Der Antragsteller hat am 06. Juli Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Einspruch des Landesvorstandes gegen seine Wahl zum Direktkandidaten unwirksam ist und vorläufigen Rechtsschutz gegen die erneute Durchführung einer Aufstellungsversammlung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilrechtsschutz nicht dargelegt sei:
Nach gefestigter Rechtsprechung müsse ein Parteimitglied bei vereinsinternen Streitigkeiten um eine Kandidatenaufstellung zuerst die Parteischiedsgerichte anrufen. Es könne deshalb grundsätzlich erst nach erfolgloser Ausschöpfung des parteiinternen Rechtsmittelweges die staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen. Dass dieses schon geschehen oder unzumutbar sei, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Unabhängig davon lasse die Antragsbegründung nicht erkennen, dass der Durchführung einer Aufstellungsversammlung für den Wahlkreis 28 am 19. Juli rechtliche Vorschriften entgegenstünden, auf deren Verletzung sich der Antragsteller berufen könne. Durch die ursprüngliche Bestimmung des Antragstellers zum Bewerber für den Wahlkreis 28 habe dieser keine rechtlich geschützte Stellung erlangt, denn seine Wahl habe von vornherein unter dem Vorbehalt gestanden, dass der Landesvorstand nicht von seinem gesetzlichen Einspruchsrecht (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nds. Landeswahlgesetz) Gebrauch machte. Das Einspruchsrecht des Landesvorstands stehe in dessen parteipolitischem Ermessen. Die Ermessensausübung könne von einem staatlichen Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob ihr ersichtlich willkürliche oder grob rechtswidrige Überlegungen zugrunde lagen. Davon könne hier nicht ausgegangen werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig.
-6 B 4234/12-
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