Hundebesitzer aufgepasst: Wolfsburg verhängt Leinenzwang

Die Regelung beginnt ab sofort - einzige Ausnahme sind Jagd- und Diensthunde.

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Symbolfoto. | Foto: Pixabay

Wolfsburg. Hunde müssen ab sofort und bis zum 31. März in Wäldern und Gehölzen wieder an die Leine genommen werden. Auf die entsprechende Verordnung über die öffentliche Sicherheit weist das Ordnungsamt der Stadt Wolfsburg hin. Damit sollen die Aufenthalts- und Rückzugsorte des Wildes und frei lebender Tiere geschützt werden. Die Leinenpflicht gilt außerdem in einem jeweils 50 Meter breiten Schutzstreifen um Waldgebiete, Gehölze, Gewässer und beiderseits von Hecken. Ausnahmen hiervon gelten nur für Hunde, die zur regelmäßigen Jagdausübung oder von der Polizei als Diensthunde eingesetzt werden.



An die Regelungen der Stadt Wolfsburg schließt sich ab 1. April das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung an, sodass Hunde bis einschließlich 15. Juli angeleint werden müssen. Zur freien Landschaft zählen Wälder und übrige Flächen der freien Landschaft, auch wenn diese innerhalb von bebauten Ortsteilen liegen. Ebenso Teil davon sind die dazugehörigen Wege und Gewässer - wie zum Beispiel die Bereiche um den Schillerteich, Detmeroder Teich (bis auf den dort eigens für Hunde eingerichteten Hundefreilauf), Neuen Teich, Krummen Teich und Kleinen Schillerteich.

Hier gilt die Leinenpflicht ebenfalls


Ganzjährig gilt die Leinenpflicht für Hunde im Wendschotter Drömling, Barnbruch und Ilkerbruch. Ebenso gilt die Leinenpflicht im Allerpark Wolfsburg (bis auf den eigens für Hunde eingerichteten Hundefreilauf am östlichen Ufer des Allersees). In der Porschestraße, auf dem Sara-Frenkel-Platz und auf dem Willi-Brandt-Platz sind Hunde generell an der Leine zu führen. Die Anleinpflicht gilt außerdem bei Umzügen, Veranstaltungen, Festen und nach Eintritt der Dunkelheit.

Weitergehende andere Vorschriften - zum Beispiel Naturschutzgesetze - bleiben von den genannten Regelungen unberührt. Verstöße gegen die Leinenpflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.


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