Wolfsburg. Die 7. Zivilkammer des Landgericht Braunschweigs hat am gestrigen Dienstag die Klage eines Autokäufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages seines Volkswagen Touran abgewiesen. Dies teilt das Landgericht Braunschweig mit.
Der Kläger ist Journalist und hatte unmittelbar bei der Volkswagen AG einen Volkswagen Touran TDI 2.0 (Diesel) mit einem Motor des Typs EA 189 im Jahr 2013 käuflich erworben. Der Motor verfügt über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxidwerte (NOx) auf dem Prüfstand.
Seine Klage stützte der Kläger auf arglistiger Täuschung seitens der Volkswagen AG hinsichtlich der Abgaswerte seines erworbenen Fahrzeuges. Dies bestritt die Volkswagen AG. Das Landgericht Braunschweig wies die Klage ab, weil eine arglistige Täuschung des Klägers gemäß § 123 Abs.1 BGB nicht vorliege und daher kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß § 812 Abs.1 Satz 1 Alt.1 BGB gegeben sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über Eigenschaften des Touran von der Beklagten getäuscht worden sei, so die Pressemitteilung. Außerdem stellte das Landesgericht fest, dass der Kläger nicht über das Vorhandensein der EG-Typgenehmigung Euro 5 getäuscht worden sei. Nach wie vor verfüge der Touran über die gültige EG-Typgenehmigung. Diese sei vom Kraftfahrtbundesamt erteilt und auch zwischenzeitlich nicht widerrufen worden.
Klage eines Autokäufers gegen die Volkswagen AG abgewiesen
Symbolbild: Sina Rühland. | Foto: Sina Rühland