Ladendieb wird von Zeugen geschnappt - Passanten halfen

Der 24-Jährige aus Berlin hatte Bekleidung im Wert von 2.000 Euro in einem Trolley mitgehen lassen wollen.

Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: Pixabay

Wolfsburg. Dank des Eingreifens eines 50 Jahre alten Zeugen aus Nordhessen konnte am Dienstagnachmittag ein Ladendieb dingfest gemacht werden. Das berichtet die Polizei in einer Pressemitteilung.



Der Zeuge befand sich gegen 16 Uhr in einem Bekleidungsgeschäft in den Designer Outlets in der Straße An der Vorburg, als er beobachtete, wie ein 24 Jahre alter Mann mit einem Trolley das Geschäft verließ und dabei die Diebstahlsicherung des Geschäfts Alarm auslöste.

Mehrere Personen unterstützten


Der Aufforderung einer Verkäuferin stehen zu bleiben kam der 24-Jährige nicht nach, sondern ließ seinen Trolley zurück und flüchtete. Der Zeuge verfolgte ohne zu zögern den Dieb und konnte ihn wenige 100 Meter weiter einholen und festhalten. Hier bat er Passanten ihn bei der Festnahme zu unterstützen, worauf sich mehrere Personen um ihn und den 24-Jährigen stellten. Sicherheitspersonal des Einkaufszentrums kam hinzu und auch die Polizei wurde alarmiert.

In dem zurückgelassenen Trolley fanden die Beamten Diebesgut im Wert von fast 2.000 Euro, welches aus dem Bekleidungsgeschäft stammte. Da der 24-Jährige keine Ausweispapiere bei sich führte und widersprüchliche Angaben zu seiner Person machte, wurde er dem Polizeigewahrsam zugeführt. Bei der nun folgenden Identitätsüberprüfung kam heraus, dass es sich bei dem Festgenommenen um einen 24 Jahre alten Mann aus Berlin handelt. Die weiteren Ermittlungen dauern an.

Lob der Polizei


Die Polizei bedankt sich auf diesem Wege ausdrücklich bei dem Zeugen: "Der Mann zeigte Zivilcourage, zögerte nicht lange, nahm die Verfolgung auf und stellte den Ladendieb," so Polizeisprecher Thomas Figge. "Dabei handelte er überlegt und sprach noch Passanten an, die ihn bei der vorläufigen Festnahme unterstützten."

In diesem Zusammenhang weist die Polizei auf den sogenannten "Jedermann-Paragraph" hinsichtlich der vorläufigen Festnahme gemäß § 127 Absatz I der Strafprozessordnung hin. "Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen", heißt es dort.


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