Wolfsburg. Aufgrund der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 35 am gestrigen Montag hat die Stadt Wolfsburg eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Sie gilt ab dem morgigen Mittwoch und führt trotz des noch nicht erreichten 50er Grenzwertes bei der 7-Tage-Inzidenz in bestimmten Bereichen der Wolfsburger Innenstadt das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein. Auch für das Tragen von Masken am Arbeitsplatz führt Wolfsburg schärfere Regeln ein, als von der Niedersächsischen Verordnung gefordert.
Die Maskenpflicht auch unter freiem Himmel gilt in Wolfsburg in insgesamt vier Gebieten. Hierzu gehört die Fußgängerzone von der Porschestraße Mitte bis Porschestraße Nord, das heißt im Bereich ab der Pestalozziallee bis zum Willy-Brandt-Platz zwischen 9 und 20 Uhr. Weiterhin gilt eine Maskenpflicht auf dem Gelände und dem Vorplatz des Wolfsburger Bahnhofes, dem ZOB und dem Sara-Frenkel-Platz, dem Phaenogelände und dem Gelände des Designer Outlet Center Wolfsburg (DOW). Die Maskenpflicht gelte jeweils auf den Flächen, die sich bis zum Straßennetz ergeben im Zeitraum zwischen 6 und 20 Uhr.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt außerdem in der Kaufhofpassage und dem Maximilian-Kolbe-Weg in der Zeit zwischen 9 Uhr und 20 Uhr, im Kaufhof in der Zeit zwischen 9 Uhr und 23:30 Uhr und auf dem Gelände aller Wolfsburger Wochenmärkte und weiter Märkte während der jeweiligen Marktöffnungszeiten. Das gelte auch für Passanten ohne Kaufabsichten, die das Marktgelände
lediglich passieren.
Maskenpflicht auch bei der Arbeit
Neben der bereits bestehenden Maskenpflicht beim Betreten von Geschäften und dem ÖPNV hat die Stadt Wolfsburg in ihrer Allgemeinverfügung auch eine Verschärfung für Berufstätige erlassen, die in öffentlich zugänglichen Gebäuden arbeiten oder bei ihrer Tätigkeit Kontakt mit Besuchern und Kunden haben. Wer bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in geschlossenen Räumen einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu einer anderen Person nicht oder nicht durchgehend einhalten kann, sei
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 3 Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung verpflichtet. Diese Pflicht gelte insbesondere für Verkehrswege, Flure, Treppen und Treppenhäuser, Wartebereiche, Gemeinschaft- und Sozialräume, Toiletten und vergleichbare Räumlichkeiten. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Behinderung oder zur Aufnahme von Nahrung oder Getränken erforderlich ist.
Das gilt an Schulen
Vor allem die Durchführung des Präsenzunterrichts nach Alternative A des Niedersächsischen Kulturministeriums sei das oberste Ziel. Die Stadt Wolfsburg empfiehlt daher im Schulbetrieb ab dem Inzidenzwert von 35 das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung für alle Personen an weiterführenden Schulen. Ab dem Inzidenzwert 50 gelten in Wolfsburg muss der Mund-Nasen-Schutz auch während des Unterrichts im Sekundarbereich I und II sowie an den Berufsbildenden Schulen getragen werden. Zudem sollte der Schulsport möglichst nicht mehr in einer Halle durchgeführt werden, sondern so lange wie möglich im Freien beziehungsweise im Schwimmbad stattfinden. Wenn die Abstandsregeln oder die Wettergegebenheiten dies nicht mehr zulassen, sei der Schulsport in Hallen soweit möglich auszusetzen. Ausgenommen davon seien prüfungsrelevante Abiturkurse.
Beschränkte Besuchsregeln an Pflegeeinrichtungen
Ab einem Inzidenzwert von 50 dürfen in den Bewohnerzimmern in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung keine Besuche von Angehörigen mehr stattfinden. Die Besuche sollten möglichst im Freien oder besonders vorzuhaltenden, gut lüftbaren Besucherzimmern stattfinden. Ausnahmen seien dabei lediglich besondere Versorgungssituationen, wie zum Beispiel die Palliativversorgung und Bettlägerigkeit. Darüber hinaus dürfe jeder Bewohner nur Besuch von einer Person gleichzeitig erhalten. Die Besucher seien außerdem dazu verpflichtet eine FFP2-Maske zu tragen. Die Leitung der Pflegeeinrichtung müsse sicherstellen, dass Besuche strukturiert und koordiniert werden. Besuche ohne vorherige Terminvereinbarung seien nicht mehr möglich. Weiterhin einzuhalten seien ebenfalls die Hygienevorschriften, wie zum Beispiel die Händehygiene, Mund-Nasen-Schutz, kein gemeinsames Essen oder Trinken sowie keinen direkten Körperkontakt.
Sollte es trotz aller Schutzmaßnahmen zu einem Verdachtsfall auf eine Corona-Erkrankung in einer Pflegeeinrichtung kommen, gelte zukünftig bereits ab diesem Zeitpunkt umgehend ein Besuchsverbot für das gesamte Heim. Zudem sei darauf hinzuwirken, dass Bewohnende das Heim während des Besuchsverbots nicht verlassen. Bei einem bestätigten Infektionsfall gelte grundsätzlich, dass die gesamte Pflegeeinrichtung - nicht nur der betreffende Wohnbereich - unter Quarantäne gestellt werde. Je nach Umständen des Einzelfalls könne die Quarantäne nach Entscheidung des Gesundheitsamts auf einen klar abgrenzbaren Bereich eingeschränkt werden.
Einschränkungen auch beim Sport
Grundsätzlich werde empfohlen, ab einem Inzidenzwert von 35 Sport im Freien auszuüben und Hallensport soweit wie möglich einzuschränken.
Zudem müsse bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, eingehalten werden. In Abhängigkeit von der Raumgröße sowie auf eine notwendige Begrenzung der Personenanzahl werden darüber hinaus Höchstpersonenzahlen festgelegt. So dürfen sich in ein einer Kleinstsporthalle (Gymnastikräume) zehn Personen aufhalten, in einer Einfeldhalle 20, einer Zweifeldhalle 40 und in einer Dreifeldhalle 60. Die Sportausübung im Trainingsbetrieb sei auch mit KOntakt in Gruppen von nicht mehr als 20 Personen in der Halle und nicht mehr als 30 Personen im Freien zulässig. Die Sportausübung im Spielbetrieb sei auch mit Kontakt in Gruppen von nicht mehr als 30 Personen in der Halle und nicht mehr als 40 Personen im Freien zulässig.
Dabei sei die Sportausübung in der Halle so zu beenden, dass während der Belegungszeit eine Pause von 15 Minuten zwischen verschiedenen Trainingsgruppen eingehalten werden könne. Die Nutzenden seien verpflichtet, in dieser Zeit für ausreichende Belüftung der Halle zu sorgen. Auf die Nutzung von Umkleide- und Duschräumen sei möglichst zu verzichten. Bei einer Nutzung müsse der Mindestabstand eingehalten und auf den Zuwegen ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Dies gelte auch für die Zuwege und Verkehrsflächen im Freien und in der Halle. Dies gilt für Zuschauer, Betreuer und Aufsichtspersonen von Minderjährigen. Sportler und Trainer dürften den Mund-Nasen-Schutz beim Betreten der Spielfläche abnehmen.
Beim Sportbetrieb seien zudem unter Einhaltung des Mindestabstandes in Hallen maximal 50 Zuschauer gestattet, im Freien maximal 100. Zuschauer haben auf Sitz- und Stehplätzen grundsätzlich eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Kontaktdaten der Zuschauer seien dabei zu dokumentieren.
Diese Richtlinien gelten für Veranstaltungen
Auch bei Veranstaltungen sei darauf zu achten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Veranstaltungen im öffentlich zugänglichen Raum, einschließlich privater Feiern, die in öffentlich zugänglichen (zum Beispiel angemieteten) Räumen stattfinden, bei denen die Besucher sitzend teilnehmen, seien auf maximal 100 Besucher begrenzt. Auch Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen, an denen das Publikum mindestens zeitweise stehend teilnimmt, seien in
geschlossenen Räumen auf maximal 100 Personen und unter freien Himmel auf maximal 250 Personen begrenzt.
Ausnahmen zu der Anzahl der Besucher könnten im Einzelfall vom Gesundheitsamt zugelassen werden. Diese seien vom Veranstalter unter Vorlage eines Hygienekonzeptes zu beantragen. Sollte der Inzidenzwert 50 überschreiten, seien auch Mund-Nasen-Bedeckungen sitzend zu tragen.
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