Niedersachsen: Land hebt Maskenpflicht in unteren Grundschuljahrgängen auf

Jüngere Schulkinder seien in der Kommunikation stärker auf die Mimik ihrer Mitmenschen angewiesen, begründet die Landesregierung.

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Symbolbild.
Symbolbild. | Foto: pixabay

Niedersachsen. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschulen in Niedersachsen gilt künftig keine Maskenpflicht mehr im Unterricht. Die Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung tritt bereits am morgigen Mittwoch in Kraft. Das gab Claudia Schröder, stellvertretende Leiterin des Corona-Krisenstabes, am heutigen Dienstagnachmittag in der Landespressekonferenz bekannt.


Bislang galt für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen eine Maskenpflicht im Unterricht, zuzüglich der Regelungen zum Lüften der Unterrichtsräume. Diese wird durch einzuhaltende Maskenpausen, vorzugsweise während der Lüftungsintervalle, flankiert. Das Kultusministerium hebt auf seiner Website selbst hervor: "Je jünger die Kinder, desto mehr Maskenpausen sind notwendig. Insbesondere bei Schulanfängerinnen und Schulanfängern sowie Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Unterstützungsbedarfen ist auf das regelhafte Ablegen der Mund-Nasen-Bedeckung zu achten."

Mit der neuen Änderungsverordnung des Landes Niedersachsen wird die Maskenpflicht für die Jahrgangsstufen 1 und 2 aller Grundschulen in Niedersachsen nun aufgehoben. "Das hat den Hintergrund", so Claudia Schröder, stellvertretende Leiterin des Corona-Krisenstabes in Niedersachsen, "dass Kinder in der ersten und zweiten Klasse in der Kommunikation auf das Gesichtsbild ihrer Mitschüler und der Lehrenden stärker angewiesen sind, als das bei älteren Schülern der Fall ist."

Nach wie vor sind drei Schnelltests pro Woche an den Schulen für alle Schulkinder und Mitarbeiter verpflichtend. Diese Pflicht ist aufgehoben, sofern die Mitarbeiter und die Schüler - ab dem zwölften Lebensjahr - geimpft oder genesen sind. Seit Juni 2021 gilt bereits keine Maskenpflicht mehr auf den Schulhöfen. Die Maskenpflicht für die Jahrgänge 1 und 2 gilt weiterhin dort, wo sie im Schulgebäude engen Kontakt mit anderen Kohorten, beispielsweise aus höheren Jahrgängen haben.


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