Sozialausschuss berät über Gebühren für Flüchtlingswohnheime

von Bernd Dukiewitz


Stadt berät über die Gebührensatzung für Flüchtlingsheime. Foto: Magdalena Sydow
Stadt berät über die Gebührensatzung für Flüchtlingsheime. Foto: Magdalena Sydow | Foto: Magdalena Sydow

Wolfsburg. Der Sozialausschuss berät in seiner Sitzung am 9. Februar die Gebührensatzung für Flüchtlingswohnheime, die zuletzt mit Ratsbeschluss im Juni 2016 geändert wurde.


Der aktuelle Satzungsentwurf sieht eine besondere Regelung für die Unterkünfte am Drömlingstadion in Vorsfelde und Heinrich-Nordhoff-Straße am Hageberg vor.

Bei beiden Standorten wurde ein Konzept umgesetzt, das eine normale Wohnsituation schafft. Die Unterkünfte verfügen über abgeschlossene Wohneinheiten, die mit einfachem Wohnungsbau vergleichbar sind. Eine reduzierte Gebühr ist für diese Unterkünfte nicht mehr begründet.
Beide Objekte bieten die Möglichkeit, die Verbrauchskosten für Strom und Heizung für jede Wohnungseinheit separat zu ermitteln. Die Bewohnerinnen und Bewohner melden sich selbst beim Versorger an. Dies führt zur Förderung einer weiteren Verselbstständigung der Flüchtlinge. Die Stromkosten sind Bestandteil des jeweiligen Regelsatzes. Die angemessenen Heizkosten werden vom jeweiligen Leistungsträger gesondert übernommen.

Der Rat der Stadt wird am 22. Februar darüber entscheiden, ob für diese beiden Unterkünfte eine gesonderte Gebühr erhoben wird, die entgegen der bisherigen Gebühr keine Strom- und Heizkosten beinhaltet. Die Verwaltung schlägt Beträge in Höhe von 165 Euro für Haupteinkommensbezieherinnen und Haupteinkommensbezieher, sowie Einzelpersonen und 90 Euro für sonstige Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft vor.

Die Wohnheime der Stadt Wolfsburg sollen grundsätzlich dazu dienen, AsylbewerberInnen und geduldete Flüchtlinge entsprechend den Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes unterzubringen. Aufgrund der angespannten Wohnungssituation in Wolfsburg leben aber vermehrt auch Personen mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus in den Wohnheimen. Sofern diese über eigenes Einkommen oder andere Sozialleistungen (z.B. SGB II Empfänger) als Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfügen, sind sie gebührenpflichtig im Sinne der Satzung.


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