Stadt muss Anlieger für Straßenreinigung zur Kasse bitten


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Wolfsburg. Eine Neufassung der Straßenreinigungsverordnung wird sich ab Januar 2018 auch auf Wolfsburg auswirken. Wurde die Reinigung bislang über einen Allgemeinanteil der Stadt Wolfsburg gedeckt, müssen bald alle Anlieger eine feste Gebühr zahlen, und das in allen Ortsteilen.


Wie die Stadt mitteilte, hat der Landesgesetzgeber im Wesentlichen konkret den Paragrafen 52 Absatz 3 NStrG ergänzt und die Kostenverteilung gesetzlich festgesetzt. Die Kosten der öffentlichen Einrichtung werden zu 75 vom Hundert durch Benutzungsgebühren gedeckt, die restlichen 25 vom Hundert der Kosten trägt der Träger der öffentlichen Einrichtung (Anteil der Allgemeinheit)“. Für die Kommunen besteht kein Ermessensspielraum.

Die geänderte Rechtsgrundlage wurde im März vom Landtag beschlossen und muss spätestens zum 1. Januar 2018 in den Kommunen umgesetzt werden. Dies macht eine Neufassung der Wolfsburger Straßenreinigungsverordnung und Straßenreinigungsübertragungssatzung zwingend notwendig.

Weitere Änderungen


Gleichzeitig gibt es aufgrund der aktuellen Rechtsprechung weiteren Anpassungsbedarf: Wurde die Sommer- und Winterreinigung bislang in einer Einheitsgebühr zusammengefasst, ist dies im Regelfall nicht mehr zulässig. Dadurch wird ebenfalls ab 2018 eine getrennte Gebühr für die Sommer- und Winterreinigung in Wolfsburg erhoben.

Erster Stadtrat Werner Borcherding: „Diese beiden zentralen Anpassungsnotwendigkeiten werden sich niedersachsenweit auswirken – so auch in Wolfsburg.“ Seit der Eingemeindung im Jahr 1972 müssen erstmalig alle Orts- und Stadtteile Wolfsburgs in die öffentliche Einrichtung Straßenreinigung einbezogen werden. Zwar fand bislang eine Reinigungsleistung im gesamten Stadtgebiet statt, jedoch waren die Reinigungs- und Gebührenpflicht unterschiedlich geregelt. Die Reinigungsleistung in einigen Ortsteilen, insbesondere die Winterreinigung auf den ÖPNV-Strecken, aber auch die verkehrsmäßige Reinigung der Hauptdurchgangsstraßen (zweimal jährlich), wurde bisher dem Allgemeinanteil und damit der Kostenträgerin Stadt Wolfsburg zugeordnet.

Ab 2018 sollen die Anlieger zahlen


Die Rechtsprechung, aber auch die neue Kostendeckelung des Allgemeinanteils gemäß Paragraf 52 Absatz 3 NStrG durch den Landesgesetzgeber, steht einer künftigen Einordnung dieser Reinigungsleistungen in den Ortsteilen in den Allgemeinanteil entgegen. Entsprechend sind auch die Reinigungsleistungen in den Ortsteilen künftig gebührenpflichtig und somit von den Anliegern und Anliegerinnen zu tragen.

Die Stadt Wolfsburg hat zwar kein Ermessen hinsichtlich der Kostenverteilung innerhalb der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung, jedoch hat sie Ermessensspielraum im Hinblick auf die Einordnung der Straßen in die verschiedenen Reinigungsklassen. Dieses Ermessen wurde bei der Betrachtung und Eingruppierung der einzelnen Straßen in den Stadt- und Ortsteilen ausgeübt. Grundsätzlich hat die Verwaltung besonderen Wert darauf gelegt, dass auch die unterschiedlichen Voraussetzungen sowie Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden.

Die neue Straßenreinigungsverordnung und Straßenreinigungsübertragungssatzung wird die Verwaltung dem Rat der Stadt am 20. Dezember zur Beschlussfassung vorlegen. Die Beratungen in den Ortsräten beginnen am 17. Oktober. Der Ausschuss für Bürgerdienste, Energie und Umwelt sowie Feuerwehr wird sich in seiner Sitzung am 29. November mit dem Thema befassen.

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