Vor Nord-Derby: Werder-Fan zu Unrecht in Gewahrsam gelandet

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Hat die Polizei ihre Kompetenzen überschritten? Symbolfoto: Werner Heise | Foto: Werner Heise

Braunschweig. Im Februar 2017 hatte die Polizei einen mit Werder-Fans (vermutlich aus der Ultra-Szene) besetzten Bus auf der Anreise zum Bundesligaspiel in Wolfsburg angehalten, stundenlang durchsucht und dann nach Bremen zurück geschickt. Ein Betroffener hatte dagegen Beschwerde eingelegt und nun vom Oberlandesgericht Braunschweig Recht bekommen.


Das Gericht habe am 30. August einen Beschluss erlassen, in dem festgestellt wurde, dass die polizeiliche Ingewahrsamnahme eines SV-Werder-Bremen-Fans auf seiner Reise zu einem Auswärtsspiel in Wolfsburg rechtswidrig war, bestätigt Dr. Andrea Tietze, Pressesprecherin und Richterin am Oberlandesgericht, auf Anfrage von regionalHeute.de.

Die Polizei hatte seinerzeit die Maßnahme mit Schmierereien an einer Raststätte gerechtfertigt. Das Amtsgericht Wolfsburg war dieser Ansicht gefolgt. Doch in Braunschweig sieht man die Sache anders.

Zugehörigkeit zur Ultra-Szene allein reicht nicht


Nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne eine Person insbesondere dann in Gewahrsam genommen werden, wenn dies erforderlich sei, um die unmittelbar bevorstehende Begehung von Straftaten zu verhindern. "Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat hierzu ausgeführt, dass an diese Entscheidung hohe Anforderungen zu stellen sind, weil die Freiheit der Person betroffen ist. Die Erkenntnisse würden im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um die Annahme einer drohenden Gefahr zu rechtfertigen", so Tietze. Allein die Zugehörigkeit zur Ultra-Szene reiche nicht aus. Auch der Umstand, dass zuvor Sachbeschädigungen in Form von Graffiti begangen worden seien, rechtfertige eine Ingewahrsamnahme des gesamten Busses nicht. Diese Sachbeschädigungen könnten dem betroffenen Fan nicht zugeordnet werden.

Entscheidung nicht anfechtbar


Eine Ingewahrsamnahme habe auch nicht auf die Durchsetzung eines Aufenthaltsverbots gestützt werden können. Auch hier sei erforderlich, dass Umstände vorlägen, die die Gefahr der Begehung einer Straftat begründeten. Solche Erkenntnisse konnte der Senat nicht feststellen. "Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar", so die Pressesprecherin.

Zur Frage, ob der Fan jetzt Schadensersatz fordern könne, was einige Medien berichten, will sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußern. Dies wäre "eine unzulässige Rechtsberatung".


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