Worauf es bei einer Patientenverfügung ankommt


AOK informiert über Patientenverfügung. Foto: AOK

Braunschweig. Die AOK informiert über die Patientenverfügung und worauf die Ersteller zu achten haben.


Eine schwere Krankheit oder ein Unfall können das Leben schlagartig verändern. Schon stehen Fragen im Raum wie: Will ich künstlich ernährt werden? Wie viele Schmerzen kann und will ich ertragen? Wer den eigenen Willen sichern und Entscheidungen darüber nicht anderen überlassen will, braucht eine Patientenverfügung.

„Der behandelnde Arzt ist dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, um das Leben zu erhalten. Liegt eine Patientenverfügung vor, sind sowohl Arzt wie auch Betreuer oder bevollmächtigte Person verpflichtet, sich an den dort niedergelegten Patientenwillen zu halten, sofern dieser nicht sitten- oder gesetzeswidrig ist“, erläutert Christine Schulze, Pflegeberaterin der AOK in Braunschweig.

Wer eine Patientenverfügung aufsetzen möchte, muss bei der Erstellung volljährig sowie einsichts- und entscheidungsfähig sein. Das Dokument muss außerdem Namen, Datum, Ort und die eigenhändige Unterschrift enthalten.

Patient legt fest, was in welcher Situation mit ihm passieren soll


In der Patientenverfügung wird schriftlich festgelegt, wie man selbst in bestimmten Situationen ärztlich und pflegerisch behandelt werden möchte, wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheiden kann. Auch die Untersagung bestimmter Maßnahmen gehört dazu. Doch Vorsicht: „Zu allgemein verfasste Patientenverfügungen können zu Rechtsunsicherheiten führen“, warnt Schulze und verweist auf die gesetzliche Grundlage (Paragraf 1901a Bürgerliches Gesetzbuch). So sei die Formulierung ‚Keine lebensverlängernden Maßnahmen‘ in einer Patientenverfügung nicht ausreichend. Vielmehr müssen bestimmte ärztliche Maßnahmen oder spezifizierte Krankheiten präzise benannt werden.

Um möglichst konkrete Lebens- und Behandlungssituationen formulieren zu können, ist eine Beratung durch einen Arzt, dem man vertraut, empfehlenswert. Denn wer weiß schon, mit welchen bleibenden Schäden bei unterschiedlichsten Erkrankungen zu rechnen ist; aber auch, welche Chancen vergeben werden, wenn eine künstliche Ernährung pauschal abgelehnt wird? „Wer leichtfertig entscheidet, läuft Gefahr, dass die eigene Patientenverfügung einer menschlichen Sterbebegleitung und lindernder Palliativmedizin im Wege steht“, betont Schulze.

Patienten- und Vorsorgevollmacht koppeln


Sinnvoll ist zudem, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Denn Dritte – auch wenn es sich um Ehepartner, Eltern oder Kinder handelt – dürfen nicht automatisch für den Betroffenen entscheiden. Schulze: „Gibt die Patientenverfügung keine ausreichende Orientierung, sind diese bevollmächtigten Vertrauenspersonen befugt, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln.“

Wichtig zu wissen: Eine Patientenverfügung ist nicht in Stein gemeißelt, sie kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Auch durch ein Nicken oder Kopfschütteln, wenn Sprechen nicht mehr geht.